Ohne Zustimmung aller Mitglieder der Erbengemeinschaft kann ein Erbe seinen Erbteil an einen Miterben oder Dritten abtreten bzw. verkaufen. Dabei kann er aber nur seinen Anspruch bzw. eine Quote davon übertragen, nicht aber einzelne Gegenstände. Ein solcher Vertrag muss zwingend schriftlich abgeschlossen werden.