Der verwitwete Erblasser Alfred hat zwei Kinder: Tochter Beatrice und Sohn Christian. Beatrice erhält zu Lebzeiten eine Schenkung von CHF 28'000 für den Aufbau ihres eigenen Geschäfts. Christian erhält nichts. Beatrice muss die Schenkung nicht ausgleichen, weil Alfred sie von dieser Pflicht schriftlich befreit hatte. Als Alfred stirbt, hinterlässt er ein Vermögen von CHF 20'000. Nach Abzug der Passiven (Rechnungen, Bestattungskosten, Steuern) verbleibt ein Nettonachlass von CHF 12'000. Der gesetzliche Erbteil der Kinder beträgt je 1/2 von CHF 12'000, also CHF 6'000. Darf Beatrice die zu Lebzeiten geschenkten CHF 28'000 behalten und die Hälfte vom Nettonachlass beanspruchen?