Jedermann, der nach dem Tod einer Person ein Testament findet, muss es der zuständigen Behörde am letzten Wohnsitz des Verstorbenen zur Eröffnung einreichen. Damit eine letztwillige Verfügung als Testament gilt, muss darauf nicht zwingend «Testament» als Titel stehen. Selbst wenn die Formvorschriften nicht eingehalten sind (z.B. bei einem maschinengeschrieben Dokument), aber inhaltlich letztwillige Verfügungen getroffen wurden, muss das Schreiben eingereicht werden. Dasselbe gilt auch für den Erbvertrag.