Wie Testamente sind auch Erbverträge grundsätzlich zu eröffnen. Das Gesetz schweigt sich über die Eröffnung von Erbverträgen zwar aus. Nach neuerer Rechtslehre sind jedoch alle Erbverträge einzuliefern und zu eröffnen, und nicht nur solche Erbverträge - wie nach älterer Lehre -, die einseitig widerrufbare Verfügungen des Erblassers, eine entsprechende Eröffnungsklausel oder Verfügungen zugunsten Dritter enthalten.