Erbrechtliche Vorkehrungen zu Lebzeiten
Rechtsratgeber
GrundlageZuständige Behörden für Beurkundungen im Erbrecht (Urkundspersonen)
Für die Errichtung von Ehe- und/oder Erbverträgen ist eine Urkundsperson aufzusuchen. Beim Testament ist der Gang zur Amtsperson fakultativ.
Für die Errichtung von Ehe- und/oder Erbverträgen sowie die Übertragung von Liegenschaften als Erbvorbezug muss man zwingend eine Urkundsperson für die sogenannte öffentliche Beurkundung aufsuchen. Beim Testament ist der Gang zur Amtsperson freiwillig.