Solange das Kind nicht volljährig - also noch nicht 18 Jahre alt - ist, haben die Eltern das Sorgerecht über dieses. Sie sind damit verantwortlich für seine Erziehung und Ausbildung und entscheiden in diesen Fragen. Massgebende Erziehungsleitlinie ist dabei immer das Kindeswohl. Selbstverständlich haben die Eltern die Persönlichkeit des Kindes zu achten und mit zunehmendem Alter und zunehmender Reife die Meinung des Kindes in ihren Entscheidungen einzubeziehen und auf seine Meinung Rücksicht zu nehmen. Dies gilt ausdrücklich bei der Berufswahl, aber auch bei anderen wichtigen Entscheidungen (vgl. Art. 302 ZGB). So sind insbesondere auch bei einem Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde um das Sorge- oder Besuchsrecht oder bei einer Scheidung der Eltern die Kinder vom zuständigen Richter anzuhören.