Die Errichtung eines Grundpfandes kann nur auf Grundstücken erfolgen, die im Grundbuch aufgenommen sind. Teile des Grundstücks kann man erst verpfänden, wenn die Teilung im Grundbuch eingetragen ist. Dagegen kann man ein Grundpfandrecht auf mehreren Grundstücken errichten, wenn sie demselben Eigentümer gehören oder wenn die Schuldner solidarisch haften. Das belastete Grundstück ist das Pfandobjekt.