Unselbständig Erwerbende können Arbeiten, die sie selbst an ihrer Liegenschaft durchgeführt haben (sog. Eigenleistungen) nicht als Unterhaltskosten vom steuerbaren Einkommen abziehen. Lediglich die eingekauften Materialien können sie mit entsprechenden Belegen geltend machen. Ein Abzug für Eigenleistungen ist auch bei der Grundstückgewinnsteuer nicht möglich.