Grundsätzlich muss der Verkäufer eines Grundstücks den beim Verkauf erzielten Gewinn versteuern. Er haftet für die Grundstückgewinnsteuer unbeschränkt. Wenn er die Steuerrechnung aber nicht begleicht und vom Steueramt auch nicht belangt werden kann, dann haftet das betreffende Grundstück für die Steuer. Das Steueramt kann ein Grundpfandrecht darauf eintragen lassen und dieses auch verwerten. Dem neuen Eigentümer bleibt dann oft nichts anderes übrig, als die Steuer des Vorgängers zu zahlen. Er kann aber natürlich versuchen, die Steuer beim Verkäufer wieder einzutreiben.