Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, das Berufsgeheimnis zu wahren. Sie dürfen sämtliche Informationen über den Gesundheitszustand des Patienten nur mit seiner ausdrücklichen Zustimmung weitergeben. Das Arztgeheimnis gilt nicht nur gegenüber dem Arbeitgeber oder anderen Drittpersonen, sondern auch gegenüber Ehegatten und Angehörigen. Es gilt auch gegenüber anderen Ärzten, sofern letztere nicht selber an der Behandlung beteiligt sind. Es gilt hingegen nicht gegenüber vertretungsberechtigten Personen, wenn der Patient urteilsunfähig ist. Es sei denn, eine Patientenverfügung würde etwas anderes regeln.