Arbeit gegen Bezahlung kann man auf verschiedene Art verrichten: Als unselbständiger Angestellter im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder etwa als Selbständigerwerbender im Rahmen eines Werkvertrags oder Auftrags. Bei einem Auftragsverhältnis verpflichtet sich der Beauftragte, für einen Dritten (z.B. Kunde, Patient, Klient) gewisse Geschäfte zu erledigen oder bestimmte Dienstleistungen zu erbringen. Im Gegensatz zum Werkvertrag schuldet der Beauftragte im Auftragsverhältnis keinen Erfolg. Er muss nur sorgfältig tätig werden. Der Auftraggeber schuldet ein Honorar. Ist nichts anderes vereinbart, rechnet der Beauftragte nach Aufwand ab. Wenn der Auftrag mangelhaft ausgeführt wird, kann der Auftraggeber das Honorar mindern und Schadenersatz verlangen.