Der Anwalt ist an das Anwaltsgeheimnis gebunden. Er darf gegenüber unberechtigten Dritten das bestehende Mandat nicht preisgeben. Andernfalls macht er sich strafbar. Da das Anwaltsgeheimnis auch gegenüber den Betreibungsämtern und Gerichtsbehörden gilt, muss sich der Anwalt - bevor er für eine offene Honorarforderung eine Betreibung oder Klage einleitet - vom Geheimnis entbinden lassen. Dazu stellt der Anwalt seinem Klienten ein Entbindungsgesuch zu. Es ist in der Regel sinnvoll, einem solchen Gesuch zu entsprechen. Damit anerkennt man die Forderung nicht. Ob der Klient etwas schuldet, wird erst danach, im allfälligen Gerichtsverfahren entschieden.