Nimmt die beauftragte Person den Auftrag an, so weist die Kesb sie auf ihre Pflichten nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über den Auftrag hin und händigt ihr eine Urkunde aus, die ihre Befugnisse auflistet. Ab dann wird sie im Unterschied zu einem Beistand nicht mehr kontrolliert  – es sei denn, man hat im Vorsorgeauftrag verfügt, dass die beauftragte Person rechenschaftspflichtig ist.