Mit einem Vorsorgeauftrag kann eine handlungsfähige Person selber bestimmen, wer im Fall der Urteilsunfähigkeit die Personensorge, die Vermögenssorge und die Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten übernehmen soll.
Urteilsunfähig ist ein Mensch, der infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit nicht mehr hat, vernunftsgemäss zu handeln.