BGE 6B_1188/2018 vom 26.09.2019: Eine Autofahrerin wurde von den Strafbehörden wegen mehrfacher, teilweise grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse von CHF 4'000 verurteilt. Als Beweismittel gegen sie dienten Dashcam-Aufzeichnungen eines anderen Verkehrsteilnehmers. Wegen der Verwertung dieser privaten Aufzeichnungen wehrte sich die bestrafte Lenkerin bis vor Bundesgericht – und sie bekam Recht: Videoaufnahmen aus einem Fahrzeug heraus seien für andere Verkehrsteilnehmende nicht ohne Weiteres erkennbar. Somit handle es sich um eine heimliche Datenverarbeitung und damit um eine Persönlichkeitsverletzung. Die Verwertung solcher Dashcam-Aufzeichnungen sei schon deshalb nicht möglich, weil es sich bei den zu beurteilenden Verkehrsregelverletzungen um Übertretungen und Vergehen – also nicht um schwere Straftaten – handle. Aufgrund dieses Ergebnisses liess das Bundesgericht die Frage offen, ob die Polizei in derselben Situation überhaupt rechtmässig die gleichen Videoaufnahmen hätte erstellen können.