Beschaffen Sie Personendaten wie etwa die Namen und Adressangaben Ihrer Angestellten, Kundinnen oder Vereinsmitglieder, sind Sie nicht nur zur Auskunft verpflichtet, sondern Sie müssen die Betroffenen vorgängig und angemessen darüber informieren. Diese Informationspflicht gilt auch, wenn Sie die Daten nicht direkt bei der betroffenen Person beschafft haben, sondern beispielsweise über eine andere Firma, im Internet oder eine andere Abteilung im selben Unternehmen, die sie aber für etwas anderes benutzt hat. Letzteres wäre der Fall, wenn die Marketingabteilung Personendaten beim Kundenservice beziehen möchte, um diese für Werbezwecke zu verwenden.