BGE 6B_234/2019 vom 5.12.2019: Die Basler Strafbehörden befanden einen Angeklagten des qualifizierten Raubes für schuldig und bestraften ihn mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Gleichzeitig ordneten sie eine ambulante psychiatrische Behandlung an. Der Verurteilte zog diesen Schuldspruch bis vor Bundesgericht – mit folgender Begründung: Seine Aussage gegenüber der Polizei, er habe dem Opfer das Messer an den Hals gehalten und die Möglichkeit gehabt, durchzuziehen, dürfe gar nicht gegen ihn verwendet werden. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation: Die Aussagen des Beschuldigten in einem Polizeirapport stellen kein verwertbares Beweismittel dar. Denn: Der Hinweis durch die Polizei auf den Gegenstand des Verfahrens sowie die Rechte der beschuldigten Person sei zwingend vorgeschrieben und müsse im Protokoll entsprechend vermerkt werden. Einvernahmen ohne diese Belehrung seien nicht verwertbar.