Einreise als Gast oder Tourist

Für die Einreise in die Schweiz als Gast oder Tourist benötigt man ein Visum. Von der Visumspflicht ausgenommen sind EU/EFTA-Bürger und Bürger einiger anderer Länder. Ob Sie ein Visum brauchen, erfahren Sie hier. Können Sie ohne Visum einreisen, so dürfen Sie sich als Gast oder Tourist während 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen im Schengen-Raum bzw. in der Schweiz aufhalten. Insgesamt ist ein Aufenthalt von zweimal drei Monaten pro Jahr möglich. Wenn Sie ein Visum benötigen, gilt für Sie die Aufenthaltsdauer, welche durch das Visum genehmigt wurde.

Einreise für einen längeren Aufenthalt in der Schweiz

Möchten Sie nicht als Gast oder Tourist einreisen, sondern planen einen längeren Aufenthalt, um beispielsweise hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, benötigen Sie grundsätzlich eine Bewilligung.

Allgemeine Voraussetzungen für den Grenzübertritt

Im Zeitpunkt des Grenzübertrittes muss die einreisewillige Person bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese sind für alle gleich, egal aus welchem Land und zu welchem Zweck man in die Schweiz einreist.

Wer in die Schweiz einreisen will,

muss im Besitz eines gültigen Reisedokumentes sein.
muss - sofern erforderlich - ein gültiges Visum besitzen.
muss über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.
darf keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die Gesundheit oder internationale Beziehungen darstellen.
darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben bzw. nicht von einer Fernhaltemassnahme oder von einer strafrechtlichen Landesverweisung betroffen sein.
muss Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise bieten (wenn es sich um einen Drittstaatsangehörigen handelt).

Ändert sich Ihr Aufenthaltszweck oder die Aufenthaltsdauer während des Aufenthaltes, so müssen Sie die entsprechenden Voraussetzungen für den jeweiligen neuen Zweck erfüllen und allenfalls eine Bewilligung beantragen. Sie müssen spätestens 14 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer Ihres Visums - oder bei visumsfreier Einreise vor Ablauf der gültigen Aufenthaltsdauer - bei der zuständigen Migrationsbehörde ein Gesuch um eine entsprechende Bewilligung stellen. Normalerweise müssen Sie den Entscheid in Ihrem Heimatland abwarten. In gewissen Fällen dürfen Sie aber auch in der Schweiz bleiben.

Gesetzestext: AIG 5; VEV 3, 6, 8; Schengener Grenzkodex 5 f.

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