Bewilligungspflicht je nach Zweck des Aufenthalts und Herkunft des Gesuchstellers

Sind Sie Ausländer und möchten in die Schweiz einreisen, um hier beispielsweise zu arbeiten, zu studieren oder als Familienangehöriger zu Ihren Verwandten zu ziehen, so müssen Sie prinzipiell immer eine Bewilligung beantragen. Von der Bewilligungspflicht ist man nur befreit, wenn man für die Einreise in die Schweiz kein Visum benötigt oder bereits ein Touristenvisum eingeholt hat und sich in beiden Fällen während höchstens drei Monaten in der Schweiz aufhält. Ebenfalls keine Bewilligung benötigen EU/EFTA-Bürger (ausgenommen Kroatien), welche als Touristen oder als Erwerbstätige für eine kurze Zeit in die Schweiz kommen. Gehen sie einer Arbeit nach, müssen sie sich lediglich bei der zuständigen Behörde melden.

Abgesehen davon müssen Sie immer eine Bewilligung beantragen, ungeachtet Ihres Herkunftslandes. Sind Sie EU/EFTA-Bürger und erfüllen Sie die Zulassungsvoraussetzungen gemäss dem Freizügigkeitsabkommen, haben Sie zwar einen Rechtsanspruch auf eine Bewilligung. Sie müssen aber trotzdem ein Gesuch stellen, sofern Sie sich mehr als 90 Tage am Stück in der Schweiz aufhalten wollen.

Zweckgebundenheit der Bewilligung

Eine Bewilligung ist immer an einen bestimmten Zweck gebunden. Ändert sich dieser, muss man eine neue Bewilligung beantragen. Reisen Sie beispielsweise als EU/EFTA-Bürger in die Schweiz ein, um hier eine Stelle zu suchen und haben genug Geld, um für Ihren Lebensunterhalt aufzukommen, so erhalten Sie in der Regel eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Stellensuche erhalten. Haben Sie eine Arbeitsstelle für eine unbefristete Zeit gefunden, können Sie eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit verlangen.

Bewilligungsarten

Das Ausländergesetz definiert eine Vielzahl von Bewilligungen, je nachdem, wie lange und aus welchem Grund Sie sich hier aufhalten.

Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis) für längere Aufenthalte in der Schweiz, bspw. um hier zu arbeiten.
Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis), diese erhält man in der Regel nach einem 10-jährigen Aufenthalt in der Schweiz
Kurzaufenthaltsbewilligung (L-Ausweis) für kurze Aufenthalte in der Schweiz, bspw. um hier eine Arbeitsstelle zu suchen oder sich auf die Ehe vorzubereiten.
Grenzgängerbewilligung (G-Ausweis) für Ausländer, die hier arbeiten, aber mindestens einmal in der Woche an ihren Wohnort im Ausland zurückkehren.
Vorläufig aufgenommene Personen (F-Ausweis) sind Ausländer, für welche es unzumutbar, unmöglich oder unzulässig ist, sie in ihr Heimatland zurückzuschicken.
Asylsuchend (N-Ausweis) ist ein Ausländer, wenn er in seinem Herkunftsland bspw. aufgrund seiner Rasse, Religion oder Nationalität ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder sich davor fürchten muss.
Schutzbedürftige (S-Ausweis) sind Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge.

Erfüllen Sie alle jeweiligen gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen, erhalten Sie in der Regel vom Migrationsamt den entsprechenden Ausweis.

Bewilligung im Rahmen des Familiennachzuges

Zieht man beispielsweise im Rahmen des Familiennachzuges zu seinem Ehepartner in die Schweiz, so erhält man in der Regel den gleichen Aufenthaltsstatus mit der gleichen Aufenthaltsdauer wie der Partner. Ziehen Sie also zu Ihrem Ehepartner mit einem B-Ausweis mit einer fünfjährigen Gültigkeitsdauer, erhalten Sie auch einen B-Ausweis mit fünfjähriger Gültigkeitsdauer.

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