Aufgrund des Abkommens über die Personenfreizügigkeit (FZA) sind EU/EFTA-Staatsangehörige gegenüber Drittstaatsangehörigen stark begünstigt, wenn sie in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen möchten.

Begünstigung der EU/EFTA-Bürger gegenüber Drittstaatsangehörigen

EU/EFTA-Bürger, ausgenommen kroatische Staatsbürger und Dienstleistungserbringer (z.B. Handwerker), können ohne Einschränkung in der Schweiz arbeiten. Erfüllen sie die Voraussetzungen nach FZA, haben sie einen Rechtsanspruch, sich hier aufzuhalten und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Drittstaatsangehörige haben hingegen keinen Rechtsanspruch. Die Behörden entscheiden nach Ermessen, zudem werden grundsätzlich nur Spezialistinnen, Führungskräfte oder sonstige gut qualifizierte Arbeitskräfte zugelassen.

Arbeiten in der Schweiz als EU/EFTA-Bürger

Das FZA verschafft den EU/EFTA-Bürgern (ausgenommen kroatische Bürger) das Recht, in die Schweiz oder einen Mitgliedstaat der EU/EFTA einzureisen, um sich dort zu folgenden Zwecken aufzuhalten:

Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Handwerker) während maximal 90 Werktagen pro Kalenderjahr

Für die Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Arbeit bis zu drei Monaten muss man keine Bewilligung einholen. Dasselbe gilt für Dienstleistungserbringer (z.B. Handwerker) welche bis zu 90 Werktagen pro Kalenderjahr hier arbeiten. Es besteht jedoch die Pflicht, sich bei der zuständigen Behörde zu melden. Das muss spätestens einen Tag vor Stellenantritt resp. acht Tage vor Beginn der Dienstleistung erfolgen.

Arbeiten in der Schweiz als Drittstaatsangehöriger

 

Generell werden aus Drittstaaten nur qualifizierte oder spezialisierte Arbeitskräfte zugelassen. Die Tätigkeit muss weiter im gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz stehen. Dies ist der Fall, wenn in einem Bereich eine hohe Nachfrage an Arbeitskräften besteht. Zusätzlich darf sich in der Schweiz keine geeignete Arbeitskraft finden (Inländervorrang). Das Prinzip des Vorrangs gilt für Schweizer sowie für Personen mit einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung. Auch müssen den Drittstaatsangehörigen branchenübliche Löhne bezahlt werden. Eine weitere Einschränkung ist die Kontingentierung. Das heisst, dass jedes Jahr nur eine gewisse Anzahl an Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen (L- und B-Ausweis) durch den Bundesrat genehmigt werden. Jährlich gibt es etwa 7000 L- und 5000 B-Ausweise.

Ausnahmeregelung bei Studenten und Familienangehöriger aus Drittstaaten

Während die Erteilung einer Bewilligung für einen Drittstaatsangehörigen im Ermessen der Behörde liegt, hat ein Absolventen einer Aus- oder Weiterbildung einen Rechtsanspruch auf eine Bewilligung zur Stellensuche (L-Ausweis). Dies gilt für alle, die in der Schweiz ein Studium abgeschlossen haben. Finden sie anschliessend eine Stelle, so muss der Arbeitgeber nachweisen, dass ihre Tätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse für die Schweiz ist.

Gesetzesartikel: AIG 18 ff., 21; FZA Anh. 4 f., Anh. I 6 ff., 17

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