BGE 6B_821/2021 vom 6.9.2023: Nachdem ein Motorradfahrer in flagranti auf einer Raserfahrt erwischt worden war, führte die Polizei bei ihm zu Hause eine Hausdurchsuchung durch. Dabei fanden und beschlagnahmten die Beamten eine GoPro-Kamera, die eine SD-Karte mit Videos enthielt. Auf diesen Videos war der Sohn des Rasers bei der Begehung schwerer Verkehrswiderhandlungen zu sehen, etwa wie er auf einer kurvigen Strecke ausserorts entlang einer Felswand mit 122 km/h statt der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h unterwegs war. Gestützt auf diese Videoaufnahmen verurteilten die Luzerner Strafbehörden den Sohn zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 8½ Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70 sowie einer Busse von CHF 560. Der Bestrafte zog dieses Urteil vor Bundesgericht mit der Begründung, die Videos seien illegal beschafft worden und hätten nicht gegen ihn verwendet werden dürfen. Das Bundesgericht gibt ihm im Grundsatz Recht: Der Vater sei in flagranti erwischt bzw. geblitzt worden, und es habe keine Anzeichen gegeben, dass er Aufzeichnungsgeräte verwendet habe. Für die Aufklärung der Straftat sei eine Hausdurchsuchung weder geeignet noch erforderlich gewesen. Somit habe es sich um eine unzulässige Beweisausforschung – eine sogenannte «fishing expedition» – gehandelt. Dennoch hält das Bundesgericht am Schuldspruch der Vorinstanz fest: Die Strafprozessordnung sehe vor, dass unzulässig erlangte Beweismittel für die Aufklärung schwerer Straftaten trotzdem verwendet werden dürfen. Solche seien im vorliegenden Fall gegeben.