BGE 6B_432/2017 vom 22.11.2017: Das Bundesgericht hält fest, dass gestützt auf die Gesetzesmaterialen nicht wie im Haftpflichtrecht die materielle bzw. tatsächliche Haltereigenschaft, sondern nur die formelle massgebend ist, also die im Fahrzeugausweis eingetragene Person. Damit nicht die Halterin hafte, brauche es genügend Angaben zur Identität des fehlbaren Lenkers. Insbesondere seien Name und Adresse vollständig anzugeben.