Bundesgerichtsentscheid zur Bestrafung einer Mofafahrt in alkoholisiertem Zustand
Motorfahrräder werden den motorlosen Fahrzeugen wie etwa den Velos nicht gleichgesetzt. Das gilt insbesondere für das Führen eines Mofas mit qualifizierter Alkoholkonzentration.
BGE 145 IV 206 (in französischer Sprache): Ein Lenker war stark alkoholisiert mit seinem Mofa unterwegs, obwohl ihm der Führerausweis für alle Kategorien schon seit 2011 entzogen worden war. Darüber hinaus entsprachen die Nummernschilder nicht dem Moped - es bestand keine Deckung durch die Haftpflichtversicherung. Das Waadtländer Obergericht pfiff die Vorinstanz zurück, welche die Strafbestimmungen für motorlose Fahrzeuge anwenden wollte. Das Bundesgericht gab ihm Recht: Motorfahrräder gelten nicht ausnahmslos als motorlose Fahrzeuge. Es bestätigte die Betrafung mit 6 Monaten Freiheitsstrafe und CHF 300 Busse.