Der Berechtigte darf sein Wegrecht ausüben - auch wenn es dem belasteten Grundeigentümer nicht mehr passt. Er muss aber so weit als möglich auf die Interessen des Belasteten Rücksicht nehmen. Grundsätzlich darf nur er selbst das Recht ausüben sowie seine Angehörigen und Gäste. Räumt der Berechtigte aber einer anderen Person ein Nutzungsrecht an seinem Grundstück ein, so hat auch diese Person das Recht, den Weg zu benutzen. Beispiel: Die Mieter eines Einfamilienhauses dürfen das Wegrecht auf dem Grundstück des Nachbars benutzen.