Jeder Stockwerkeigentümer kann verlangen, dass seine Wertquote berichtigt wird, falls sie schon von Anfang an falsch berechnet wurde oder aufgrund von baulichen Veränderungen unrichtig geworden ist. Können sich die Gemeinschaft sowie die Pfandgläubiger und allfällige weitere Betroffene nicht einigen, muss er vor Gericht klagen. Soll eine ursprünglich falsch berechnete Wertquote korrigiert werden, so müssen allerdings die damaligen Berechnungskriterien bekannt sein.