Die Frage, ob Fenster zum Sonderrecht oder zum allgemeinen Teil gehören, ist in der Lehre umstritten. Streng genommen können die Fenster nicht gänzlich zum Sonderrecht erklärt werden, weil sie per Definition das äussere Erscheinungsbild der Liegenschaft mitprägen. Das Gleiche gilt für Rollläden, Jalousien, Sonnenstoren und gewöhnliche Dachfenster.