So sorgen unverheiratete Paare vor
Unverheiratete Paare sind nicht speziell geschützt, wenn sie sich trennen oder wenn ein Partner stirbt. Sie müssen selber Vorkehrungen treffen.
aktualisiert am 14. August 2024 - 12:51 Uhr
Wenn unverheiratete Paare sich absichern wollen, merken sie schnell, wie segensreich die Institution der Ehe ist: ein umfassendes, staatlich vorgegebenes Vertragswerk, das praktisch alle Eventualitäten regelt, die aus dem Zusammenleben von zwei Menschen entstehen können.
Paare, die nicht heiraten wollen, behelfen sich am besten mit einem Konkubinatsvertrag und mit Testamenten . Dabei kommen Paare nicht darum herum, Antworten auf wichtige Fragen zu finden:
Für den Fall einer Trennung
- Wie sollen gemeinsame Anschaffungen und das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen aufgeteilt werden?
- Wer haftet für Verpflichtungen, die man in gemeinsam unterzeichneten Verträgen mit Dritten eingegangen ist?
- Was geschieht nach der Trennung mit Geschenken? Welche muss man zurückgeben?
- Was gehört wem aus der gemeinsamen Wohnung?
- Welche Kündigungsfristen und -termine gelten für die Partei, die auszieht?
- Was passiert mit dem gemeinsamen Wohneigentum? Soll es verkauft werden, oder übernimmt es ein Partner? Und wenn ja, zu welchen Bedingungen? Wie werden Gewinne oder Verluste aus einem Verkauf aufgeteilt?
- Wer bekommt den Zuschlag, wenn plötzlich beide das gemeinsame Haus übernehmen wollen?
- Ist der Unterhalt der wirtschaftlich schwächeren Seite auch nach einer Trennung gewährleistet? Wie viel Alimente sollen gezahlt werden? Und wie lange?
- Wie soll eine Partnerin für ihre Mitarbeit im eigenen Geschäft entschädigt werden?
Abmachungen für den Fall einer Trennung lassen sich in einem schriftlichen Konkubinatsvertrag regeln. Eine notarielle Beurkundung ist nicht nötig.
Für den Todesfall
Soll ein Partner erbrechtlich speziell abgesichert und begünstigt werden
? Dabei muss man die Pflichtteile von einer allfälligen Noch-Ehegattin und der Kinder beachten. Vorsicht: Die meisten Kantone verlangen happige Erbschaftssteuern bei Lebenspartnerschaften.
Ein handschriftliches Testament reicht. Einen Erbvertrag müssten Sie von einem Notar öffentlich beurkunden lassen.
Möchten Sie Ihre Lebenspartnerin oder Ihren Lebenspartner nach dem Tod maximal begünstigen? Unser Mustertestament für Konkubinatspaare mit Kindern zeigt Beobachter-Mitglieder, wie das geht.
Soll eine Partnerin Leistungen aus der Pensionskasse erhalten? (Auch wenn sie gesetzlich nicht dazu verpflichtet sind, sehen viele Pensionskassen freiwillige Leistungen bei Lebenspartnerschaften vor. Die Zahlungen fallen nicht in den Nachlass und spielen bei der Berechnung der Pflichtteile keine Rolle.)
Klären Sie bei der Pensionskasse ab, ob eine Begünstigungserklärung nötig ist.
Soll der / die Überlebende die 3a-Vorsorgegelder
erhalten?
Vergewissern Sie sich bei Bank oder Versicherung, dass das Guthaben exklusiv an die Lebenspartnerin ausgezahlt wird. Aber: Bei der Berechnung allfälliger Pflichtteile werden die 3a-Gelder mitgezählt.
Reichen das Vermögen und die Einkünfte aus, um den überlebenden Partner wirtschaftlich abzusichern?
Vorsorgelücken lassen sich mit einer Todesfallversicherung schliessen.
Weder das Erbrecht sieht einen Anspruch an den hinterbliebenen Konkubinatspartner vor, noch kennt die AHV eine Hinterlassenenleistung. Als Beobachter-Mitglied erhalten Sie nützliche Hilfestellung für die Altersvorsorge im Konkubinat. Erfahren Sie unter anderem, wie Sie sich mithilfe eines Testaments oder eines Erbvertrags absichern oder sich in der 2. und 3. Säule gegenseitig begünstigen können.
Das Neuste aus unserem Heft und hilfreiche Ratgeber-Artikel für den Alltag – die wichtigsten Beobachter-Inhalte aus Print und Digital.
Jeden Mittwoch und Sonntag in Ihrer Mailbox.