Haften Verheiratete immer gegenseitig?
Mit dem Jawort stehen Eheleute nicht automatisch für ihren Partner oder ihre Partnerin gerade. Die gegenseitige Haftung entfällt vor allem bei in eigenem Namen angehäuften Schulden.
Sehr wahrscheinlich hätte Maria B. nie erfahren, dass ihr Ehemann eine beträchtliche Summe von seinem Freund geliehen hat. Nur weil ihr Ehegatte das Geld nicht zurückzahlen konnte, meldete sich der Freund bei Maria B. und drohte ihr mit einer Betreibung. «Muss ich tatsächlich das Geld, das ich nie gesehen habe, zurückzahlen?», fragt Maria B. beim Beratungszentrum des Beobachters.
Die Antwort lautet: Nein. Wenn das Ehepaar B. unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung oder in Gütertrennung lebt, kann der Freund das Darlehen nur beim Ehemann eintreiben. Denn auch bei Verheirateten verwaltet und nutzt jede Person ihr Vermögen selber und verfügt allein darüber. Ebenso haftet eine verheiratete Person für ihre Schulden auch nur mit ihrem eigenen Einkommen und Vermögen.
Das gilt für alle Rechtsgeschäfte, die nicht im Interesse der zusammenlebenden Familie abgeschlossen wurden, sondern ausschliesslich für persönliche, nicht lebensnotwendige Bedürfnisse. Dazu gehört klar die Aufnahme von Darlehen oder Bankkrediten.
Aber auch kostspielige Hobbys, der Kauf teurer Möbel oder eines Fahrzeugs , aussergewöhnliche Bekleidung oder Weiterbildungskosten, um nur ein paar Beispiele zu nennen, sind keine alltäglichen Anschaffungen. Hier handelt jeder Gatte und jede Gattin in eigenem Namen und ist für die Schulden allein haftbar. Die unbeteiligte Seite der Eheleute muss die Schuld nur begleichen, wenn hierzu ausdrücklich zugestimmt wurde.
Für Kosten des gemeinsamen Haushalts haften beide Eheleute
Anders verhält es sich bei einem Rechtsgeschäft, das eine verheiratete Person allein in Vertretung der ehelichen Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie abschliesst. Diese umfassen den notwendigen und üblichen täglichen Unterhalt der Familie. Für die Kosten des gemeinsamen Haushalts, etwa den Kauf von Lebensmitteln oder Kleidern, haften beide Eheleute, sofern sie zusammenleben, solidarisch – und zwar unabhängig vom Güterstand.
Hätte der Ehemann zum Beispiel ein Haushaltgerät gekauft, müsste Maria B. für die Kostenfolgen aufkommen, auch wenn sie vom Kauf nichts wusste oder sogar dagegen war. Ein Gericht kann aber einer verheirateten Person die Vertretungsbefugnis einschränken oder gar ganz entziehen, wenn diese massiv überschritten wurde. Doch eine einmalige Verfehlung genügt dafür nicht.
Für die Schulden des Ehemanns aus dem Darlehensvertrag kann Maria B. hingegen nicht belangt werden. Der Freund kann hierfür nur den Ehemann betreiben. Kommt es zu einer Betreibung, wird Maria B. allerdings indirekt zur Kasse gebeten, da für die Berechnung des Existenzminimums ihr Einkommen mitzählt.
Zunächst werden nämlich die Nettoeinkommen der beiden Eheleute und ihr gemeinsamer Lebensbedarf bestimmt. Dieser Lebensbedarf wird dann im Verhältnis der beiden Nettoeinkommen auf die Eheleute aufgeteilt. Der pfändbare Teil des Einkommens einer verheirateten Person errechnet sich also nach dem persönlichen Einkommen dieser Person abzüglich ihres Anteils am Lebensbedarf. Besondere Unterhaltsvereinbarungen zwischen den beiden Eheleuten sind für das Betreibungsamt nicht verbindlich. Auch der Güterstand spielt keine Rolle.
Bei wichtigen Entscheidungen ist darum kein eigenmächtiges Handeln gefragt, sondern das Zusammenwirken beider Eheleute. Damit zur finanziellen Krise nicht auch noch eine Ehekrise kommt.
Nicht nur der Name kann sich ändern, wenn Paare entscheiden, den Bund der Ehe einzugehen. Mitglieder des Beobachters erhalten weitere Infos, welcher Güterstand sich für ihre Situation anbietet, wie das eheliche Vermögen anhand von konkreten Fallbeispielen aufgeteilt werden kann und profitieren von einer Vorlage für einen Ehevertrag, die aufzeigt, was wichtig ist.
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