Wer kommt für Mutter und Kinder auf?
Frage: Mein Mann hat uns verlassen, weil er sich in eine andere Frau verliebt hat. Ich habe kein eigenes Einkommen, und er verdient nur 5500 Franken im Monat. Wer zahlt für die fünfjährigen Zwillinge und mich? Müssen etwa meine Eltern für uns aufkommen?
aktualisiert am 14. April 2021 - 15:47 Uhr
In erster Linie muss Ihr Mann Alimente für die Kinder und Sie persönlich bezahlen. Mit 5500 Franken monatlich kann man allerdings nicht zwei Haushalte finanzieren.
Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis wird in solchen Situationen dem wirtschaftlich stärkeren Ehegatten – hier Ihrem Mann – sein betreibungsrechtliches Existenzminimum belassen. Nur was darüber liegt, kann für Unterhaltsleistungen abgeschöpft werden, wobei daraus zuerst der Barunterhalt der Kinder zu decken ist, dann allfälliger Betreuungsunterhalt und erst danach – falls noch möglich – auch noch allfälliger nachehelicher Unterhalt geschuldet ist.
Wäre genügend Geld vorhanden, müssten Sie noch keine Erwerbsarbeit aufnehmen. So aber sind Sie durch die Umstände gezwungen, einen Job zu suchen. Die Gemeindeverwaltung oder, wo vorhanden das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), unterstützt Sie dabei.
Wenn Ihre Zwillinge betreut sind, Sie aber dennoch nicht sofort eine Arbeit finden, stellen Sie einen Antrag beim RAV auf Arbeitslosentaggelder. Dies gilt dank einer Sonderbestimmung auch dann, wenn Sie bisher keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichtet haben. Das Taggeld beträgt je nach Ausbildung zwischen 81.60 und 122.40 Franken. In einem Monat mit 21 Arbeitstagen ergäbe das zwischen 1713.60 und 2570.40 Franken brutto. Ihr Anspruch ist allerdings auf 90 Taggelder, also gut vier Monate, beschränkt. Danach gelten Sie als ausgesteuert .
Sollten Sie weiter keine Arbeit finden, die Ihnen und den Kindern neben den Alimenten das Auskommen sichert, haben Sie Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe . Wenden Sie sich dafür an Ihre Wohngemeinde.
Ihre Eltern müssen nicht für Sie aufkommen. Die Verwandtenunterstützung, in Fällen wie bei Ihnen, wurde per 1. Januar 2017 aus dem Gesetz gestrichen.
Wer seine Stelle verliert, hat in der Regel einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Doch die Arbeitslosenentschädigung ist an gewisse Bedingungen geknüpft. Auch für Selbständigerwerbende gelten Sonderregeln. Beobachter-Mitglieder erfahren, an welche Kontrollvorschriften des RAV sie sich halten müssen, wie lange ALV-Taggelder bezahlt werden und wann eine Arbeit zumutbar ist.
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