Ja, die AHV-Beitragspflicht endet erst, wenn man das ordentliche Rentenalter erreicht hat. Es liegt für Frauen bei 64, für Männer bei 65 Jahren. Beim Rentenvorbezug
besteht die Beitragspflicht weiter, deshalb muss Ihr Mann nun
als Nichterwerbstätiger Beiträge entrichten. Solange Ihr Mann erwerbstätig war, hatte er genug verdient, dass auch Ihre Beiträge als bezahlt gegolten haben. Nun, da Ihr Mann zu arbeiten aufhört, müssen auch Sie wieder Zahlungen an die AHV leisten.
Die Höhe der AHV-Beiträge ist davon abhängig, wie hoch Ihr Ersatzeinkommen insbesondere aus der AHV- und der Pensionskassenrente ist und wie viel Vermögen Sie beide haben. Wohlhabendere bezahlen mehr als finanzschwächere Personen. Die Beiträge belaufen sich pro Person auf mindestens 514 Franken; die Obergrenze liegt bei 25'700 Franken (inklusive der IV- und EO-Beiträge).
Die Berechnung (siehe Merkblatt des Bundesamts für Sozialversicherungen) ist recht kompliziert, wird von der AHV-Kasse vorgenommen und Ihnen per Beitragsverfügung mitgeteilt.
Wie funktioniert die AHV?
Was bedeuten Begriffe wie Plafonierung der AHV-Rente oder Splitting? Beobachter-Mitglieder erhalten weiterführende Informationen, mit welchem Einkommen sie im Alter rechnen und wie sie sich gegen einen Entscheid der AHV wehren können.
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