Darf mich der Chef bei der IV anmelden?
Frage: Ich bin seit zwei Monaten krankgeschrieben. Meine Abwesenheit wird vermutlich noch länger dauern. Nun hat mir mein Arbeitgeber mitgeteilt, er werde mich bei der Invalidenversicherung anmelden. Darf er das?
aktualisiert am 29. Januar 2021 - 12:10 Uhr durch
Ja, Ihr Arbeitgeber ist bei der Invalidenversicherung meldeberechtigt. Voraussichtlich hat er Sie für die Früherfassung angemeldet – dies ist noch keine eigentliche IV-Anmeldung.
Solche frühen Interventionen zielen darauf ab, geeignete Massnahmen zu suchen, die einen Verbleib im Arbeitsprozess unterstützen oder eine Rückkehr an den jetzigen Arbeitsplatz erleichtern. Daran haben Sie und auch Ihr Chef ein direktes Interesse.
Bereits nach 30 Tagen Arbeitsunfähigkeit kann eine Meldung zur Früherfassung an die IV erfolgen. Dazu berechtigt sind einerseits die Betroffenen selbst sowie – wie in Ihrem Fall – der Arbeitgeber, aber auch Familienangehörige, Ärzte und involvierte Versicherungen. Namentlich die Krankentaggeld- und die Unfallversicherung melden öfters ihre Klienten bei der IV zur Früherfassung an, da diese Versicherungsträger als Erste dem erkrankten Mitarbeiter das Taggeld finanzieren.
Sobald die IV eine derartige Mitteilung erhält, meldet sie sich innert 30 Tagen bei Ihnen. Während dieser ersten Kontaktnahme wird Ihre aktuelle Situation besprochen. Die IV nimmt eine erste Abklärung vor und informiert sich über Ihre medizinische, berufliche und soziale Situation. Danach wird entschieden, ob Frühinterventionen sinnvoll sind. Darunter versteht die IV Massnahmen, die primär auf den Erhalt des bisherigen Arbeitsplatzes abzielen. Ist das nicht möglich, kann das Ziel auch sein, Ihnen rasch einen neuen passenden Arbeitsplatz zu vermitteln. Gleichzeitig hat der Eingliederungsverantwortliche der IV die Möglichkeit, Anpassung der Arbeitsplätze, Ausbildungskurse, Berufsberatung, sozialberufliche Rehabilitation und Beschäftigungsmassnahmen zu ermöglichen.
Stellt die IV im Rahmen der Früherfassung fest, dass weitere Eingliederungsmassnahmen nötig sind oder gar ein Rentenanspruch besteht, fordert sie die Betroffenen auf, sich formell zum Bezug von IV-Leistungen anzumelden.
Bevor die Versicherung eine IV-Rente ausspricht, überprüft sie, ob die betroffene Person nicht wieder in irgendeiner Form in die Berufswelt eingegliedert werden kann. Beobachter-Mitglieder erfahren nicht nur, wie diese Massnahmen aussehen können, sondern auch auf welche Art die Unterstützung der Wiedereingliederung erfolgen kann, sei es durch eine fundierte Aus- oder Weiterbildung oder mithilfe eines Startkapitals, um einen eigenständigen Erwerb zu fördern.
- 1Von der IV-Anmeldung zur Eingliederung
- 2Früherfassung und Frühintervention der IV
- 3Medizinische Massnahmen über die Invalidenversicherung
- 4Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung
- 5Umschulung durch die Invalidenversicherung
- 6Was alles gehört zu den beruflichen Eingliederungsmassnahmen der IV?
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