Falsche Abrechnungen auf Kosten von Schwangeren
Schwangere zahlen in den ersten 12 Wochen Untersuche für hunderte Franken oft selbst, die eigentlich die Krankenkasse voll zahlen müsste. Doch meist bemerken sie dies nicht, weil das Gesetz so unklar formuliert ist.
Veröffentlicht am 13. Juli 2020 - 14:13 Uhr
Als Franziska Portmann* merkt, dass sie schwanger ist, geht sie Ende August 2018 zu einer Kontrolle bei ihrem Frauenarzt. Dieser untersucht sie, entnimmt eine kleine Blutprobe und macht einen Ultraschall. Anschliessend schickt der Arzt eine Rechnung an Portmanns Versicherung, die KPT. Diese verrechnet die 170 Franken für den Schwangerschaftsuntersuch an die junge Frau weiter. Portmann zahlt die Rechnung, ohne zu wissen, dass sie dies eigentlich gar nicht müsste. «Auch ich habe diesen Gesetzesabschnitt falsch verstanden und nicht bemerkt, dass die Krankenkasse falsch abgerechnet hat.»
Denn eigentlich besagt Artikel 29 im Krankenversicherungsgesetz (KVG), dass die obligatorische Grundversicherung alle Kosten tragen muss, die in Zusammenhang mit einer Mutterschaft anfallen – und zwar von Anfang an. Doch ein weiterer Artikel im KVG stiftet Verwirrung: Artikel 64, Absatz 7, Buchstabe b. Darin geht es um die komplette Befreiung der Kostenbeteiligung der Schwangeren. Dass also werdende Mütter auch dann keine Franchise und Selbstbehalt mehr zahlen müssen, wenn sie wegen einer Grippe oder Rückenschmerzen zum Arzt gehen. Diese Kostenbeteiligungspflicht entfällt ab der 13. Woche . (Siehe auch Infobox «Das zahlt die Krankenkasse bei einer Schwangerschaft» am Ende des Artikels)
Als dieser Artikel 64 im Jahr 2014 in Kraft tritt, entwickelt sich bei vielen Versicherungen die Praxis, dass sie alle Kosten in den ersten drei Schwangerschaftsmonaten über die Franchise und Selbstbehalt abrechnen, also auch die Mutterschaftsleistungen wie etwa einen Ultraschall oder eine Laboranalyse zum Feststellen der Schwangerschaft. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erläutert deshalb im März 2018 in einem 13-seitigen Kreisschreiben an die Versicherungen, welche Schwangerschaftsuntersuchungen wie abgerechnet werden müssen.
Unter anderem hält das BAG darin auch klar fest, dass sämtliche Untersuchungen bei einer komplikationslosen Schwangerschaft ab Beginn von der Kostenbeteiligung befreit werden müssen. Hat die Krankenkasse zu Unrecht Geld von der Versicherten gefordert, kann sie bis zu fünf Jahre danach eine Korrektur der Abrechnung fordern (siehe auch der Musterbrief «Leistungsabrechnung zur Schwangerschaftsbehandlung anpassen» am Textende). Eine Ausnahme bilden lediglich die Fehlgeburt und die Abtreibung. Sie werden vor der 13. Woche als Schwangerschaftskomplikation angesehen, gelten deswegen als Krankheit und sind von der Kostenbeteiligung nicht befreit.
Im Nachgang an das Schreiben des BAG sollte nun eigentlich alles klar sein – sollte man meinen. Dass dem nicht so ist, zeigen Beispiele wie das von Franziska Portmann. Die KPT rechnete nicht nur die erste Schwangerschaftsuntersuchung in der sechsten Woche falsch ab. Als die junge Frau in der 18. Woche eine späte Fehlgeburt erleidet, weigert sich die KPT auch, eine Eiseninfusion für 530 Franken ohne Franchise zu verrechnen. Da lupft es Portmann den Hut. Denn hier ist die Gesetzeslage klar, die Versicherung müsste zahlen.
Sie wehrt sich telefonisch. «Alle waren komplett überfordert mit meinem Schicksal, ein Kind so spät in der Schwangerschaft zu verlieren – obwohl dies eigentlich gar nicht Gegenstand meiner Anrufe war. Das Thema der Kostenübernahme haben sie immer wieder auf die lange Bank geschoben.» Schliesslich fordert sie die KPT mit einer neunseitigen Dokumentation auf, die Eiseninfusion zu zahlen. Erst da lenkt die Versicherung ein und zahlt Portmann die 530 Franken zurück. «Es kann doch nicht sein, dass ich mich neben der Trauer um mein verstorbenes Kind gleichzeitig mit Nachdruck darum kümmern muss, zu meinem Recht zu kommen. Es ist nicht Aufgabe der Versicherten, die Krankenkasse an ihre Pflichten zu erinnern.»
Gegenüber dem Beobachter hält die KPT zuerst in einer allgemeinen Stellungnahme fest, dass vor der 13. Woche alle schwangerschaftsspezifischen Leistungen «ohne Kostenbeteiligung übernommen werden». Darauf angesprochen, weshalb dies bei Portmann nicht der Fall war, schreibt die Mediensprecherin, der Arzt habe den Behandlungsgrund mit Krankheit statt Mutterschaft deklariert. Aus den verrechneten Positionen sei für die KPT nicht ersichtlich gewesen, dass es sich um Mutterschaftsleistungen gehandelt habe. Man werde Portmann nun die 170 Franken zurückzahlen.
Für den Aufwand, den Portmann nach der Fehlgeburt betreiben musste, entschuldigt sich die KPT. «Wir bedauern dies sehr – insbesondere nach ihrem Schicksalsschlag.» Weil zwischen der Fehlgeburt und der Eiseninfusion sechs Wochen gelegen haben, habe man diese Behandlung nicht mehr in Zusammenhang mit der Mutterschaft gesehen. Die Mediensprecherin der KPT betont, dass sich die Versicherung an die gesetzlichen Vorgaben halte und in ihrem Rechnungssystem über die notwendigen Systeme verfüge, um korrekt abzurechnen.
«Es bräuchte eine neue, vernünftige Regelung für die Abrechnungen in der Frühschwangerschaft!»
Irène Dingeldein, Präsidentin des Verbandes gynécologie suisse
Dass ein Arzt den Behandlungsgrund bei einer Schwangerschaftsuntersuchung als «Krankheit» statt «Mutterschaft» deklariert, ist nicht selten. Dies bestätigt Irène Dingeldein, Präsidentin des Verbandes gynécologie suisse. «Es ist uns bekannt, dass hier viele Fehler passieren und wir sind ständig daran, unsere Mitglieder zu informieren.» Ein Grund für die vielen falschen Abrechnungen könnte nicht nur mangelndes Wissen seitens der Ärzte sein, sondern auch das Gesetz. Dieses bestimmt, dass bei einer normal verlaufenden Schwangerschaft nur zwei Ultraschalle von der Krankenkasse vergütet werden. Einen in der 13. und einen in der 20. Woche. «Vielfach kontrolliert man aber schon zwischen der 6. bis 8. Woche mit einem Ultraschall , ob alles in Ordnung ist. Diese Untersuchung kann gemäss heutigem Gesetz zu diesem Zeitpunkt aber nicht als Mutterschaftsleistung abgerechnet werden.»
Macht ein Arzt in der Frühschwangerschaft trotzdem einen Ultraschall, kann er entweder die erbrachten Leistungen nicht abrechnen, oder er deklariert den Ultraschall als Krankheitsuntersuch, wie etwa bei einer Zyste. Der Behandlungsgrund wird dann als Krankheit statt Mutterschaft angegeben – und die Rechnung wird von der Versicherung nicht als Mutterschaftsleistung erkannt.
Ein Dilemma, deren Leidtragende oft die Frauen sind: Sie müssen Rechnungen von mehreren hundert, im Extremfall bis zu mehreren tausend Franken selbst berappen. Für Dingeldein ist klar: «Es bräuchte eine neue, vernünftige Regelung für die Abrechnungen in der Frühschwangerschaft!» Sie empfinde es auch als ein Unding, dass Fehlgeburten als Krankheit wie jede andere betrachtet werden. Das sei für die Frauen oft schwer zu verkraften.
Dies erlebte auch Ida Hanselmann*. Sie ist bei der Concordia versichert. Im Herbst 2017 erleidet sie in der 8. Woche eine Fehlgeburt. Von der Krankenkasse wird sie anschliessend aufgefordert, die Kosten für vier Schwangerschafts- und Laboruntersuchungen zurückzuzahlen. Laut ihren Angaben entstanden diese, als das Kind noch gelebt hat, sie hätten damit von der Krankenkasse bezahlt werden müssen. Als sie sich wehrt, schreibt ihr die Zweigstellenleiterin zurück, dass bei Schwangerschaften von Anfang an alle Kosten ohne Franchise übernommen werden. «Die Voraussetzung ist, dass das Kind 9 Monate später zur Welt kommt.»
Diese Aussage ist nachweislich falsch, wie die Concordia-Medienstelle heute zugibt. Die Abrechnung von gesetzlichen Mutterschaftsleistungen ohne Kostenbeteiligung gelte ab Beginn der Schwangerschaft und sei nicht abhängig von deren Dauer. «Für die falsche Information unserer Mitarbeiterin bitten wir unsere Kundin in aller Form um Entschuldigung», schreibt die Concordia-Mediensprecherin. Ob die Versicherung tatsächlich zu Unrecht Geld von Hanselmann zurückgefordert hat, lässt sich heute nicht mehr genau überprüfen.
Die meisten Versicherungen haben heute ausgeklügelte IT-Systeme, die falsch ausgestellte Rechnungen oder unklare Tarifpositionen erkennen und die Rechnung aus dem automatisierten System auslenken. So auch die Assura. Ob die manuelle Verarbeitung dann tatsächlich zu geringeren Fehlerquoten führt, ist nicht ganz klar. Rebekka Wagner* meldet ihre Schwangerschaft im September 2016 der Assura korrekt. Später reicht sie der Versicherung drei Rückforderungsbelege für die gesamte Schwangerschaft ein. Die beiden Rechnungen nach der 13. Woche zahlt die Assura anstandslos, auf den 520 Franken für die erste Untersuchung vor der 13. Woche bleibt Wagner sitzen.
Die Assura gibt zu, dass sie bei Rebekka Wagner nicht korrekt abgerechnet hat und man entschuldige sich dafür. Wagner fordert die Versicherung im Juni 2020 auf, ihr den Betrag zurückzuzahlen, was diese umgehend tut. Damit betrachtet man den Fall bei der Assura offenbar als erledigt. «In den meisten Fällen stellen Ärztinnen die Rechnungen mit schwangerschaftsspezifischen Positionen aus, so dass wir diese ohne Kostenbeteiligung übernehmen», schreibt die Mediensprecherin. «Auch informiert sich die Mehrheit der Schwangeren über die Leistungen in der Grundversicherung und meldet diese dem Krankenversicherer.» Damit schiebt die Assura die Verantwortung den versicherten Frauen zu in einer Angelegenheit, die offenbar so komplex ist, dass selbst ihnen als Spezialisten oft Fehler passieren.
Auch die CSS und die Helsana haben ein Auslenkungssystem, wie deren Mediensprecher bestätigen. Die CSS allerdings erst seit letztem Jahr, wie ein Leistungsspezialist der Versicherung sagt. Dies, weil in der Vergangenheit schwangere Frauen immer wieder fehlerhafte Abrechnungen erhalten hätten. Eine dieser Frauen ist Andrea Villiger*. Wegen extremer Schwangerschaftsübelkeit muss sie Mitte Februar 2017 ins Spital. Kostenpunkt für die sechs Tage Aufenthalt: Knapp 1800 Franken. Weil Villiger eine Franchise von 2500 Franken hat, schickt ihr die CSS die Rechnung zur Begleichung zu. Telefonisch habe man ihr mitgeteilt, die Kostenbefreiung für Schwangere gelte erst ab der 13. Woche, erinnert sich Villiger.
Dass Villiger zu diesem Zeitpunkt bereits über der 13. Woche schwanger ist und dies in den Unterlagen der Versicherung vermerkt war, merkt bei der CSS niemand. Die CSS schreibt zu Villigers Fall trocken: «Das Spital hat den stationären Aufenthalt falsch abgerechnet, deswegen haben wir die Kostenbeteiligung erhoben. Die Leistungen wurden nicht korrekt abgerechnet.» Eine Entschuldigung für die irrtümlich ausgestellte hohe Rechnung sucht man in der Stellungnahme vergeblich. Immerhin: Die Versicherung verspricht nun, Andrea Villiger die 1800 Franken zurückzuzahlen.
Eine Lösung dieser unbefriedigenden Situation könnte eine erneute Anpassung des Krankenversicherungsgesetzes sein. Dies fordert die Aargauer Grünen-Nationalrätin Irène Kälin in einer Motion. Frauen sollen künftig ab Beginn der Schwangerschaft von der Kostenbeteiligung befreit werden. So würde auch die Ungerechtigkeit behoben, dass Fehlgeburten als Krankheit taxiert werden.
Auf die Frage, zu wie vielen Mehrkosten eine solche Gesetzesänderung für die Versicherer führen würde, sagen die zehn grössten Krankenkassen unisono, das lasse sich nicht beziffern. Uneins sind sie sich hingegen, ob eine solche Änderung sinnvoll wäre. Die Visana findet etwa, dass sich dadurch die Leistungsabwicklung vereinfachen würde. Andererseits befürchtet man einen möglichen Prämienanstieg durch eine Änderung der Kostenbeteiligung. Ähnlich sieht es die Swica: «Für die Kundenorientierung wäre eine solche Anpassung grundsätzlich begrüssenswert, aber weil die Schwangerschaft nicht ab in der ersten Woche bekannt ist, müssten rückwirkend Leistungen korrigiert werden, was zu einem Mehraufwand aller Parteien führen würde», schreibt die Swica.
Die CSS und die Helsana lehnen die geforderte Gesetzesänderung hingegen ab. Die CSS schreibt, allenfalls könnte in Betracht gezogen werden, dass Schwangerschaftsabbrüche, Fehlgeburten oder Eileiterschwangerschaften generell von einer Kostenbeteiligung ausgeschlossen werden. Dies würde der Praxis entsprechen, die Helsana früher auf eigene Faust betrieben hat und für die sie später vom BAG gerügt wurde: Sie vergütete Kosten bei einer Fehlgeburt in der Frühschwangerschaft ohne Kostenbeteiligung. Dies würden sie gerne auch weiterhin so handhaben, wie Sonja Aerne, Leiterin der ambulanten Leistungen bei der Helsana, sagt. «Wir finden es stossend, dass Fehlgeburten unter Krankheit subsumiert werden.» Die Helsana hoffe zudem, dass mit dem neuen Rechnungsstandard im kommenden Jahr weniger Abrechnungen von Ärzten irrtümlich als Krankheit statt als Mutterschaft deklariert werden.
* Namen der Redaktion bekannt
- In den ersten 12 Schwangerschaftswochen: Alle Leistungen einer komplikationslosen Schwangerschaft werden ohne Franchisenbeteiligung und Selbstbehalt voll von der obligatorischen Grundversicherung bezahlt.
- Eine Ausnahme sind Schwangerschaftskomplikationen: Kommt es bis zum Beginn der 13. Schwangerschaftswoche zu Komplikationen wie etwa einer Fehlgeburt, gelten diese als Krankheit, Franchise und Selbstbehalt müssen von der Schwangeren bezahlt werden
- Ab der 13. Schwangerschaftswoche: Selbstbehalt und Franchise entfallen bei allen Behandlungen – auch wenn sie nichts mit der Schwangerschaft zu tun haben – bis und mit acht Wochen nach der Geburt des Kindes.
Wurden Sie von der Krankenkasse fälschlicherweise aufgefordert, sich an den Kosten zur Schwangerschaftsbehandlung zu beteiligen? Mit dem Musterbrief «Anpassung der Leistungsabrechnung bei einer Schwangerschaftsbehandlung» können Sie sich als Beobachter-Mitglied dagegen wehren. Falsche Abrechnungen kann man bis zu 5 Jahre rückwirkend korrigieren lassen und das Geld zurückfordern.
- Die Fachstelle Kindsverlust.ch bietet kostenlose Beratung bei Fehlgeburten an
- Die kostenlose Broschüre «Ein Kind früh in der Schwangerschaft verlieren» bietet viele Informationen rund um das Thema Fehlgeburt und Trauer.
11 Kommentare
Bei mir: Die KPT rechnete die erste Schwangerschaft mehr als 1000 CHF falsch ab.
Liebes Beobachter-Team
In den Abrechnungen, die ich von Assura erhalte, steht zuunterst jeweils der Hinweis: "Seit dem 1.3.2014 werden alle mutterschafts- und krankheitsbedingten Leistungen ab der 13. Schwangerschaftswoche und bis acht Wochen nach der Geburt ohne Abzug von Franchise und Selbstbehalt vergütet. Ausnahmen: Präventionsmassnahmen, Geburtsgebrechen, Unfall, strafloser Schwangerschaftsabbruch und zahnmedizinische Leistungen. (Information Nr. 096)"
Ist diese Bemerkung nicht missverständlich? Müsste es nicht heissen "[...] mutterschaftsbedingte Leitungen ab der 1. SSW und krankheitsbedingte Leistungen ab der 13. SSW [...]".
Sie haben Recht, dass dieser Satz missverständlich ist und dass die Formulierung eigentlich darüber aufklären müsste, dass schwangerschaftsbedingte Leistungen ab der 1. Woche ohne Franchise und Selbstbehalt vergütet werden müssen. Allerdings liegt der Grund für diesen unklaren Satz wohl im Krankenversicherungsgesetz (Artikel 64, Absatz 7b): dort ist die Rede von der Kostenbefreiung ab der 13. Woche. Gemeint ist damit aber die Kostenbefreiung für sämtliche Leistungen, auch Krankheit. Dieser Satz wird aber, wie im Artikel oben beschrieben, oft missverstanden. Wir hoffen, dass wir mit dieser Auskunft etwas Klarheit schaffen konnten.
Sehr geehrte Damen und Herren
Bin bei der ÖKK versichert und hatte in den ersten 12 Schwangerschaftswochen Komplikationen (eine Thrombose). Nun hat mir die Versicherung mitgeteilt, dass ich alle Kosten (Ultraschall-Untersuche, Fragmin-Spritzen für die Blutverdünnung, etc.) selbst bezahlen muss, welche vor der 13 SSW waren. Ist dies so richtig, oder kann ich dies mit dem Musterbrief anfechten? LG K.A
Sehr geehrte Userin, besten Dank für Ihre Nachricht und Ihr Interesse am Beobachter. Leider können wir von der Redaktion Ihre Frage nicht beantworten, weil wir keine Rechtsexperten sind. Dürfen wir Sie deshalb an unser Beratungszentrum verweisen? Als Abonnentin (oder wenn Sie es werden wollen) erreichen Sie unsere Juristinnen und Juristen von Montag bis Freitag zwischen 9 und 13 Uhr. Die Telefonnummer des Fachbereichs Sozialversicherung ist: 043 444 54 05. Weitere Informationen dazu finden Sie hier: beobachter.ch/beratung. Freundliche Grüsse, Ihre Beobachter-Redaktion
Guten Tag
nach einem Telefonat mit der Sympany aufgrund eures Artikels, verneinen Sie, das die kosten vor der 13SSW als Schwangerschaftsleistung voll übernommen werden. Dh. sie wurden mit der Franchise verrechnet. Labor und Artzrechnung zahlte ich also selbst. Könnt ihr mir damit weiterhelfen? Und falls die Versicherung fasch liegt, wie könnte ich vorgehen? Was für eine Formulierung müsste ich wählen. Vielen Dank
Sehr geehrte Userin, leider können wir Ihnen keine abschliessende Antwort geben, ob Ihre Krankenkasse berechtigt ist, die Leistungen über Franchise und Selbstbehalt abzurechnen, weil wir Ihren Fall nicht im Detail kennen. Denn bei einzelnen Behandlungen kann die Versicherung unter Umständen argumentieren, dass sie als Präventionsmassnahmen gelten und somit nicht von der Kostenbeteiligung befreit sind (zB Krebsvorsorgeabstrich). Unsere Juristinnen und Juristen können Ihnen diese Fragen beantworten. Als Abonnentin (oder wenn Sie es werden möchten) erhalten Sie beim Fachbereich «Sozialversicherungen» eine kostenlose Beratung. Rufen Sie hierfür unsere Hotline von Montag bis Freitag zwischen 9-13 Uhr unter der Nummer 043 444 54 05 an. Alternativ steht unseren Abonnentinnen und Abonnenten auch ein Musterbrief zur Verfügung, mit dem Sie die von der Krankenkasse zu viel verrechneten Leistungen zurückfordern können: https://www.guider.ch/vers… Beste Grüsse, Ihr Beobachter Online-Team