Worauf lasse ich mich ein?
Frage: Mein Partner hat bei einem Kollegen 5000 Franken Schulden. Ich würde gern für ihn bürgen, möchte aber nicht am Schluss selbst zur Kasse gebeten werden. Was bringt eine Bürgschaft mit sich?
aktualisiert am 11. August 2017 - 11:14 Uhr
Als Bürgin versprechen Sie, dem Kollegen eine bestimmte Summe zu bezahlen, falls Ihr Partner seine Schuld nicht begleicht. Ihr Lebenspartner ist nicht Vertragspartei. Beachten Sie dabei zunächst einige Formsachen - sonst ist der Vertrag ungültig: Die Erklärung muss schriftlich erfolgen. Bei einer Haftung bis zu 2000 Franken genügt ein handschriftliches Dokument - ist der Betrag höher, muss die Bürgschaft sogar öffentlich beurkundet werden. Die Haftungslimite muss in jedem Fall erwähnt werden.
Vorerst müssen Sie keine Leistung erbringen, sondern erst dann, wenn Ihr Partner seine Verpflichtung nicht erfüllt. Wann Sie anstelle Ihres Partners zur Kasse gebeten werden, hängt davon ab, ob es sich um eine einfache oder eine solidarische Bürgschaft handelt. Bei Ersterer haften Sie dann, wenn der Kollege Ihren Partner erfolglos betrieben hat (zum Beispiel wenn ein definitiver Verlustschein vorliegt oder der Konkurs eröffnet wurde). Bei der Solidarbürgschaft hingegen kann der Kollege seine Forderung bei Ihnen bereits geltend machen, wenn er Ihren Partner erfolglos gemahnt hat.
Mit einer Bürgschaft verpflichten Sie sich weitgehend und lange. Ohne besondere Absprache können Sie diese nämlich nicht kündigen. Der Gesetzgeber hat deshalb ausdrücklich einige Fälle geregelt, in denen Ihre Verpflichtung schliesslich dennoch erlischt. So werden Sie befreit, wenn Ihr Partner die Hauptforderung bezahlt, gegenüber dem Kollegen eine eigene Forderung verrechnen kann oder der Kollege Sie aus Ihrer Verpflichtung entlässt.
Darüber hinaus unterliegt Ihre Bürgschaft der allgemeinen zehnjährigen Verjährung. Falls diese Frist unterbrochen wird, fällt Ihre Schuld in jedem Fall nach 20 Jahren dahin. Schliesslich erlischt Ihre Verpflichtung, wenn Sie die Bürgschaft befristet haben und der Kollege seine Forderung nicht innert vier Wochen nach Ablauf dieser Frist geltend macht.