Ihre Stelle als Kassierin musste Monika Senn wegen Rückenbeschwerden aufgeben. Acht Jahre lang war die heute 62-Jährige auf die Unterstützung ihrer Wohngemeinde, Oberentfelden AG, angewiesen. Dann hatte sie genug. Sie wollte nur noch eines: weg von der Sozialhilfe.

Man habe ihr das Leben zunehmend schwer gemacht. Zuerst sollte sie umziehen, weil ihre Wohnung 170 Franken zu teuer war Wohnkosten für Sozialhilfebeziehende Wie viel darf die Wohnung kosten? . Dann gab es kein Geld für das neue Bett, das sie dringend brauchte. «Schliesslich drohten mir Sanktionen, wenn ich keine Freiwilligenarbeit leiste.»

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Die Alternative, die ihr die Gemeinde letztes Jahr nahelegte, klang deshalb verlockend: das Freizügigkeitsguthaben der Pensionskasse vorzeitig beziehen und sich im Jahr darauf mit 62 frühpensionieren lassen. So könne sie sich sofort von der Sozialhilfe lösen und habe nach der Pensionierung Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL). Der Knackpunkt: Sie müsse mit ihrem Alterskapital einen Teil ihrer Schulden bei der Sozialhilfe zurückzahlen.

Senn willigte ein. «Mir schien dies das kleinere Übel zu sein.» Sie sollte bald erfahren, dass der Deal für sie weniger vorteilhaft war, als es zunächst schien.

Alterskapital aufgebraucht

Die Gemeinde berechnete, was Monika Senn bis zur Frühpensionierung für den Lebensunterhalt benötigt und wie viel Geld für die Rückzahlung bleibt. Die Sozialhilfeschulden betrugen gut 162'200 Franken. Auf dem Freizügigkeitskonto lagen 132'000 Franken. Etwa 8000 Franken würden für die Kapitalsteuern weggehen.

Das Budget sah für den Lebensunterhalt inklusive Wohnung und Krankenkasse 3100 Franken pro Monat vor. Für besondere Anschaffungen wurden 15'000 Franken eingeplant. 5000 Franken sollte Senn als Vermögen behalten. Den Rest, 66'500 Franken, sollte sie der Gemeinde an die Sozialhilfeschulden zurückzahlen.

Mit 62 wäre ihr gesamtes Alterskapital aufgebraucht gewesen. Das kam ihr seltsam vor. «Ich staunte, dass ich meine ganze Altersvorsorge abtreten soll.» Sie wandte sich an die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) in Zürich. Dort stellte sich heraus: Es ist seltsam. Und Monika Senn kein Einzelfall.

«Es kann nicht sein, dass Gemeinden sich mit dem Segen der Richter auf Kosten des Bundes sanieren und Menschen ein besseres Leben im Alter verunmöglichen.»

Tobias Hobi, Jurist

Schon 2015 geriet ein ähnlicher Fall aus Spreitenbach in die Schlagzeilen. Die Gemeinde machte später einen Rückzieher. Aktuell sind der UFS drei weitere Fälle bekannt – alle aus dem Aargau. Von anderen Kantonen kenne man dieses Vorgehen bisher nicht, sagt UFS-Jurist Tobias Hobi. «Die Idee, mit Pensionskassengeld Sozialhilfeschulden zurückzuzahlen, ist offenbar zu abwegig.»

Nach Ansicht des Sozialhilfeexperten ist diese Aargauer Spezialität nicht zulässig. Zwar dürften Gemeinden Sozialhilfeabhängige verpflichten, die AHV und ihr Freizügigkeitsguthaben vorzeitig zu beziehen und davon zu leben. Dass sie mit diesem Geld aber auch noch Sozialhilfeschulden begleichen sollen, geht gemäss Hobi zu weit. Eine Rückerstattung sei nur vorgesehen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert hätten und sie zumutbar sei. «Davon kann keine Rede sein, wenn jemand auf EL angewiesen ist. Und das trifft auf die meisten zu, die wegen des AHV-Vorbezugs AHV Statt Sozialhilfe früher Rente beziehen? Rentenkürzungen hinnehmen müssen», sagt er.

Da die EL von Bund und Kanton finanziert werden, habe man es hier mit klassischer Kässelipolitik zu tun. «Die Gemeinden halten sich schadlos auf Kosten von Bund und Kanton. Die Betroffenen aber bleiben in der Armut gefangen.»

Zudem entgehe den Ergänzungsleistungen Beziehenden so der Vermögensfreibetrag, der ihnen zusteht. Wer EL bezieht, darf als Einzelperson 37'500 Franken Vermögen behalten. Bei einer Sozialhilferückerstattung müssen Gemeinden im Aargau jedoch nur 5000 Franken gewähren. «Man bringt die Betroffenen somit um ein finanzielles Polster, auf das sie Anrecht haben. Das ist unfair und verstösst gegen Bundesrecht», sagt Tobias Hobi.

Das Vorgehen widerspricht auch dem Zweck der beruflichen Vorsorge. Dieses Geld ist für die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung gedacht, ergänzend zur AHV. So steht es in der Bundesverfassung. Im Kanton Aargau sind die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos) verbindlich. Dort steht: Freizügigkeitsguthaben sind für den Lebensunterhalt zu verwenden. «Das ist unmissverständlich», sagt Hobi.

Betreibungsrechtlich könnten Gemeinden nicht auf dieses Geld zugreifen, da es sich nicht um normales Vermögen handle. «Bei Alterskapital ist nur pfändbar, was über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinausgeht. Wer noch 20 Jahre leben kann, bräuchte mindestens 200'000 Franken auf dem Konto.»

Kein Spielraum mehr

Die Aargauer Behörden aber halten das Vorgehen für legitim. In Weiterbildungen des Kantonalen Sozialdiensts werden Sozialarbeitende entsprechend geschult. Grund dafür ist ein Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts von 2016. Die Aargauer Richter fanden, es sei zwar richtig, dass die berufliche Vorsorge der Fortsetzung der gewohnten Lebensweise diene. In der Bundesverfassung gebe es jedoch keine konkreten Bestimmungen, und man könne daraus keinen Rechtsanspruch ableiten. Ausserdem stehe in den Skos-Richtlinien nirgends, dass man Sozialhilfeschulden nicht mit Freizügigkeitsguthaben zurückzahlen dürfe.

Ist alles erlaubt, was nicht explizit verboten ist? Der Sozialrechtsexperte Guido Wizent von der Uni Basel sagt, die Aargauer Richter hätten es sich zu einfach gemacht. «Es wird auf einen Fachartikel verwiesen, der klar festhält: Man darf Freizügigkeitsguthaben nicht für die Rückzahlung von Sozialhilfe verwenden. Doch das Urteil geht gar nicht darauf ein.» Zudem hätte man Sinn und Zweck der beruflichen Vorsorge stärker gewichten müssen, auch wenn sich kein direkter Anspruch ableiten lasse, sagt Wizent.

In den Skos-Richtlinien, die ab nächstem Jahr gelten, gibt es keinen Spielraum mehr für Interpretationen. In der neuen Fassung steht explizit, dass Sozialhilfeschulden nicht mit Alterskapital beglichen werden dürfen.

Monika Senn hat versucht, mit der Gemeinde Oberentfelden den Rank zu finden. Sie schlug vor, 30'000 Franken Sozialhilfe zurückzuzahlen. So wäre ihr der maximale EL-Vermögensfreibetrag von 37'500 Franken trotzdem geblieben. Doch die Gemeinde bleibt dabei: Senn soll 66'500 Franken zurückzahlen.

Der Fall ist nun vor der kantonalen Beschwerdestelle hängig. Die Gemeinde nimmt deshalb keine Stellung. Für UFS-Jurist Tobias Hobi ist klar: «Es braucht eine Korrektur des Verwaltungsgerichtsurteils. Es kann nicht sein, dass Gemeinden sich mit dem Segen der Richter auf Kosten des Bundes sanieren und Menschen ein besseres Leben im Alter verunmöglichen.»

Update vom 22. Oktober 2021: Beobachter ermöglicht Pilotprozess vor Bundesgericht

Im August 2020 machte der Beobachter den oben beschriebenen Fall von Monika Senn publik.

Die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) reichte Beschwerde gegen die Verfügung der Gemeinde ein. Im letzten Mai bestätigte das Aargauer Verwaltungsgericht jedoch seine Rechtsprechung in einem früheren Grundsatzentscheid. Demnach würden ausgelöste Freizügigkeitsguthaben Vermögen darstellen, woraus sich die Pflicht zur Rückerstattung ergebe.

Eine solche Praxis widerspreche dem Zweck der beruflichen Vorsorge, argumentiert die UFS. Zudem führe sie zu Rechtsungleichheit. Deshalb hat die Fachstelle den Fall ans Bundesgericht weitergezogen. Der Schriftwechsel ist abgeschlossen, jetzt wartet man auf den höchstrichterlichen Entscheid. Er könnte Signalwirkung haben.

Dass das Bundesgericht dazu Stellung nimmt, wird auch durch SOS Beobachter ermöglicht: Die Stiftung hat ein Rechtshilfegesuch genehmigt und den Weiterzug finanziell unterstützt.

Mittels Pilotprozessen Leiturteile herbeizuführen, um eine fragwürdige Praxis zu korrigieren, ist ganz im Sinn von Beobachter-Chefredaktor Dominique Strebel. «Der Beobachter begnügt sich nicht damit, Missstände aufzuzeigen. Er will, dass diese behoben werden, damit die Gesellschaft fairer und solidarischer wird.» Man will auch auf andere Rechtsgebiete ein Auge haben. Nicole Platel, Leiterin des Beobachter-Beratungszentrums, bestätigt: «Das ist ein Engagement unserer juristischen Kompetenz, das wir noch verstärken werden.»

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