Bundesgericht stützt Maskenpflicht an Schulen
Die Berner Regierung hatte im Februar verfügt, dass Fünft- und Sechtsklässler eine Maske tragen müssen. Darüber beschwerten sich mehrere Personen beim Bundesgericht. Dieses hat die Klage abgewiesen.
Veröffentlicht am 17. Dezember 2021 - 17:37 Uhr
Es ist ein ewiges Abwägen und Neubeurteilen der Lage: Welche Massnahmen sind notwendig, um Kinder möglichst gut vor einer Corona-Infektion zu schützen, und wo schränken sie die Freiheit zu stark ein ? Der viel genutzte Begriff für diesen Prozess ist die Verhältnismässigkeit.
Auch der Berner Regierungsrat hat sich letzten Winter mit diesen Fragen auseinandergesetzt: Am 3. Februar 2021 beschloss er, dass ab 10. Februar 2021 auch Schülerinnen und Schüler der fünften und sechsten Primarschule im Unterricht eine Maske tragen müssen. Die Massnahme galt zunächst nur vorübergehend bis zum 23. Februar, wurde dann aber immer wieder verlängert. Gegen diese kantonale Verordnung wehrten sich mehrere Personen vor Bundesgericht – und erlitten nun eine Niederlage.
Wie das Gericht in Lausanne in seinem Urteil schreibt, erachtet es diese Massnahme als verhältnismässig und weist die Beschwerde ab. Es gebe ein gewisses Risiko, dass Corona-Viren an Schulen verbreitet werden . Es verweist dabei auch auf einen früheren Entscheid, bei dem sich eine Privatperson gegen die Maskentragepflicht in Einkaufsläden bis vor Bundesgericht beschwert hatte: Durch den Artikel 40 im Epidemiengesetz sei die gesetzliche Grundlage geschaffen, dass kantonal vorübergehend eine Maskentragepflicht in Geschäften angeordnet werden kann. Für Schulen könne nichts anderes gelten, «zumal sie ein milderes Mittel als eine Schulschliessung darstellt», so das Bundesgericht.
Gericht spricht Behörden grossen Spielraum zu
In seiner Begründung gibt das Gericht den Behörden noch mehr Rückendeckung: «Den politisch verantwortlichen Behörden muss beim Erlass von Corona-Massnahmen ein relativ bedeutender Beurteilungsspielraum zugestanden werden.» Denn bei neu auftretenden Infektionskrankheiten liege es in der Natur der Sache, dass eine gewisse Unsicherheit bestehe.
Die Massnahmen müssten daher aufgrund des jeweils aktuellen Wissensstandes getroffen und bei neuen Erkenntnissen angepasst werden. Es sei nicht Aufgabe der Gerichte, diese Risikoabwägung vorzunehmen. Weiter sei es nicht zulässig, sie rückwirkend als unrechtmässig zu beurteilen, weil sie nach aktuellem Wissensstand nicht optimal war.
Maske tragen in der Schule ist anders als im Laden, aber...
Das Bundesgericht gesteht zwar den Beschwerdeführern zu, dass eine Maskentragepflicht an Schulen einschneidender sei als die Pflicht, im Laden für eine kurze Dauer eine Maske tragen zu müssen. Dies vor allem auch, weil in Schulen die zwischenmenschliche Kommunikation von grösserer Bedeutung sei und nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Lernerfolg durch das Maskentragen beeinträchtigt sei.
Trotzdem fällt für das Bundesgericht der Schutz vor einer Ansteckung stärker ins Gewicht. Auch wenn Abschätzungen fehlten, wie stark Masken das Ansteckungsrisiko senken, so sehen es die Richter doch als erwiesen an, dass sie vor einer Verbreitung des Virus schützen. Auch die von den Beschwerdeführern ins Feld geführten Beweismittel zu einem möglichen gesundheitlichen Schaden lässt das Gericht nicht gelten: Die Aussagen seien nicht ausreichend wissenschaftlich belegt. Zudem habe die Verordnung des Kantons Bern die Möglichkeit offen gelassen, sich mit einer Dispens von der Maskentragepflicht zu befreien.