Was sind meine Rechte?
Bei Verkehrskontrollen lassen Polizisten meist nicht mit sich diskutieren. Wer sich ungerecht behandelt fühlt, kann sich jedoch wehren.
aktualisiert am 15. Dezember 2023 - 12:20 Uhr
Dass die Polizei nicht mit sich diskutieren lässt, hat Thomas Frank (Name geändert) schnell feststellen müssen. Er wurde angehalten, weil er sich erst anschnallte, nachdem er die Polizeikontrolle wahrgenommen hatte. «Als Tierarzt im Dienst müsste ich mich wegen der schmutzigen Arbeitskleider gar nicht anschnallen», erklärte Frank. Der Polizist wollte aber von einer solchen Ausnahmebestimmung nichts wissen, und der Automobilist kassierte eine Busse von 60 Franken.
Beschwerde gegen die Polizei
Thomas Frank wandte sich an das kantonale Polizeikommando. Dort erfuhr er, dass der Polizist an der Busse festhalte. Zudem wurde der Gebüsste auf die Möglichkeit einer Einsprache hingewiesen. «Die Polizisten wollten auf meinem Buckel die Rechtslage klären», sagt Frank. Um nicht noch mehr Kosten zu riskieren, verzichtete er auf eine Einsprache – widerwillig. «Ich fühlte mich ohnmächtig gegenüber der Polizei.»
Wie der Veterinär machen viele Betroffene die Faust im Sack und bezahlen die Busse lieber, als weitere Gebühren zu riskieren. Das kann durchaus Sinn machen – vor allem bei unklarer Rechtslage. Dennoch müssen Sie den Frust nicht auf sich sitzen lassen. Es gibt je nach Gemeinwesen Anlaufstellen, die Beschwerden gegen das Personal entgegennehmen. Angst vor Kosten müssen Sie keine haben: Für eine Beschwerde gelten nicht die gleichen Anforderungen wie für eine Gerichtsklage.
In einigen Kantonen und Städten können Sie zudem die Dienste von Ombudsstellen in Anspruch nehmen (siehe Box unten). Der Ombudsmann ist eine neutrale und von der Verwaltung unabhängige Beschwerdeinstanz. Er hat zwar keine Weisungs- und Entscheidungsbefugnisse, kann den Behörden aber wirksame Empfehlungen abgeben.
Doch auch ohne Ombudsmann gibt es Möglichkeiten, sich zu wehren: Wenden Sie sich an das Kommando des betroffenen Polizeikorps und erkundigen Sie sich, wohin Sie Ihre Beschwerde richten können.
Um für Recht und Ordnung zu sorgen, kann die Polizei diverse Aktionen im Rahmen der Verhältnismässigkeit durchführen. Doch auch Sie haben Rechte! Erfahren Sie als Beobachter-Mitglied, ob die Polizei beispielsweise zu Leibesvisitationen und Hausdurchsuchungen berechtigt ist und was Sie bei einer Verkehrskontrolle erdulden müssen.
Das darf die Verkehrspolizei bei einer Kontrolle
- Allgemeine Verkehrskontrolle: Die Polizei darf jederzeit allgemeine Verkehrskontrollen durchführen. Werden Sie herausgepickt, müssen Sie Führer- und Fahrzeugausweis vorweisen. Können die Beamten während der Kontrolle nichts Verdächtiges feststellen, müssen sie Sie ziehen lassen.
- Alkoholkontrolle: Seit dem 1. Oktober 2016 gibt es in der Schweiz neue Alkoholmesskontrollen. Die Polizei ist berechtigt, diese auch dann durchzuführen, wenn bei den Verkehrsteilnehmern kein Verdachtsmoment besteht. Das Messverfahren ist so genau, dass das Resultat auch vor Gericht verwendet werden kann und die Blutkontrolle in einem Spital in der Regel entfällt. Die Polizisten müssen den Fahrzeuglenker jedoch weiterhin auf die Möglichkeit einer Blutprobe aufmerksam machen, falls der Getestete dem Ergebnis der Atemmessung nicht traut. Eine Alkoholkonzentration von 0,5 bis 0,79 Promille im Blut (0,25 bis 0,39 Milligramm pro Liter im Atem) gilt als leichte Widerhandlung und wird mit einer Busse und einer Verwarnung geahndet – vorausgesetzt es ist die erste in zwei Jahren. Ansonsten droht ein Fahrausweisentzug von einem Monat.
- Drogentest: In Sachen Betäubungsmittel gilt für die Polizei nach wie vor der Grundsatz des Anfangsverdachts. Das heisst: Sie müssen einen fahrunfähigen Eindruck hinterlassen, damit die Beamten bei Ihnen einen Drogentest – etwa eine Speichelprobe – vornehmen dürfen. Fällt dieser positiv aus, müssen Sie sich im Spital Blut entnehmen lassen.
- Personenkontrolle: Grundsätzlich existiert in der Schweiz keine generelle Pflicht, immer eine Identitätskarte oder einen Pass bei sich zu haben. Ohne konkreten Grund darf die Polizei bei Ihnen also keine Personenkontrolle durchführen. Erfahrungsgemäss wird diese Regel aber oft grosszügig ausgelegt. Deshalb ist es schlauer, wenn Sie immer einen Ausweis dabeihaben – sonst droht Ihnen der Gang auf den Polizeiposten.
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