Wie fanden andere dieses Hotel Hotelbewertungen So deuten Sie die Sterne ? Ist dieser Arzt angenehm? Soll ich mich bei dieser Firma bewerben? Wer solche Fragen hat, schaut sich gern Bewertungen im Internet an. Auch bei Kaufentscheiden spielen Ratings eine zentrale Rolle: 78 Prozent der Kunden lassen sich von Onlinebewertungen beeinflussen, zeigt eine deutsche Studie.

Entsprechend wichtig sind Internetratings auch für Anbieter von Produkten oder Dienstleistungen. Das bekam Beobachter-Leserin Lea Kramer (Name geändert) zu spüren. Sie bewertete eine Onlinebestellung negativ – kurz darauf drohte der Anbieter, er werde sie auf mehrere tausend Franken Schadenersatz verklagen, falls sie den Kommentar nicht sofort lösche.

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Nicht unnötig verletzen

Tatsächlich können negative Bewertungen persönlichkeits- oder ehrverletzend sein. Dann kann der Verfasser schadenersatzpflichtig werden.

Natürlich ist es nicht verboten, Klartext zu schreiben – solange die Äusserungen wahr und sachlich sind, also nicht unnötig verletzend.

Aber was heisst das konkret? Was liegt drin, was nicht? Die folgenden Beispiele sollen ein Gefühl vermitteln für die juristisch unscharfe Grenze zwischen «erlaubt» und «rechtswidrig».

Hotel bewerten

Quelle: Daniel Müller/Illumueller
Hotel

Das geht zu weit: «Ein Zimmer? Nein, ein Verlies! Schummerlicht aus dem stinkenden Innenhof – praktisch für das faule, schludrige Zimmermädchen, um Bettwanzen und Flecken auf der Bettwäsche zu vertuschen.»
Juristisch spricht man hier von einem gemischten Werturteil (siehe Box «Was ist eine Ehrverletzung?»). Es ist persönlichkeitsverletzend, weil unnötig beleidigend. Üble Nachrede liegt vor, wenn nicht beweisbar ist, dass die Tatsachen (fehlendes Tageslicht, Gestank, Bettwanzen) wahr sind. Selbst wenn dieser Wahrheitsbeweis gelingt, bleiben die Werturteile «Verlies» gegen das Hotel und die Beschreibung des Personals als Beschimpfung strafbar.

So ists besser: «Das fehlende Tageslicht ist unerträglich, es stinkt. Hygiene lässt stark zu wünschen übrig, Bettwäsche ist schmutzig. Das Zimmermädchen arbeitet schlecht.»
Das ist nicht unnötig verletzend. Keine üble Nachrede, wenn das fehlende Tageslicht und die schlechte Hygiene als wahr bewiesen werden können. Bettwanzen sind schwierig nachzuweisen – deshalb besser weglassen.

Restaurant

Das geht zu weit: «Der Geschäftsführer ist vom Typ Zombie: schlurfender Schritt, keine Motivation für die Arbeit und allgemein von einer Arroganz, die man sonst nur von Topmodels kennt.»
Persönlichkeitsverletzend, da unnötig beleidigend. Üble Nachrede, weil nicht nur die berufliche, sondern die persönliche Ehre verletzt wird. Selbst wenn die Behauptungen als wahr bewiesen werden können, bleibt das Werturteil «Zombie» als Beschimpfung strafbar.

So ists besser: «Der Geschäftsführer ist unmotiviert, langsam und arrogant.»
Nicht unnötig verletzend. Auch keine üble Nachrede, wenn der Wahrheitsgehalt bewiesen werden kann. Ebenso keine Beschimpfung, weil sich die Bewertung im Rahmen hält.

Restaurant bewerten

Quelle: Daniel Müller/Illumueller
Onlineshop

Das geht zu weit: «Mein Gott, ist diese Website hässlich – von einem hirnamputierten Realschüler programmiert. Wie passend, dass eine Patientin mit Unterkieferfehlstellung die Sonnenbrillen präsentiert – schon fast ein Glück, dass die Qualität der Bilder so schlecht ist.»
Persönlichkeitsverletzend, weil unnötig beleidigend: gegenüber dem Shopbetreiber, dem Programmierer und dem Model. Gilt juristisch ausserdem als Beschimpfung gegenüber dem Programmierer und dem Model.

Onlineshop bewerten

Quelle: Daniel Müller/Illumueller

So ists besser: «Das Design der Website ist schrecklich, viele Links führen ins Leere – offensichtliche Fehler bei der Programmierung. Auch das Model gefällt mir gar nicht.»
Das ist nicht unnötig verletzend und auch keine Beschimpfung.

Arbeitgeber bewerten

Quelle: Daniel Müller/Illumueller
Arbeitgeber

Das geht zu weit: «Der Chef ist ein Psychopath und ein versoffenes Arschloch.»
«Alkoholiker» ist eine Tatsachenbehauptung, «Psychopath» und «Arschloch» sind Werturteile. Klar persönlichkeitsverletzend. Zudem üble Nachrede. Für «Psychopath» und «Alkoholiker» kann gemäss einem Bundesgerichtsurteil grundsätzlich der Wahrheitsbeweis erbracht werden. Auch dann bleibt die Aussage «Arschloch» als Beschimpfung strafbar.

So ists besser, sofern der Wahrheitsbeweis gelingt: «Der Chef ist furchtbar launisch und ein Alkoholiker.»
Eine Tatsachenbehauptung: Wenn die Launenhaftigkeit und das Alkoholproblem bewiesen werden können, liegt weder eine Persönlichkeitsverletzung noch eine strafbare Handlung vor.

Was ist eine Ehrverletzung?
  • Das Zivilgesetzbuch schützt das Rechtsgut Ehre umfassend: den guten Ruf einer Person, das Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein, sowie berufliches und soziales Ansehen.
  • Das Strafgesetzbuch schützt nur den menschlich-sittlichen Bereich. Die berufliche Ehre ist nicht geschützt. Straftatbestände sind: Verleumdung, üble Nachrede, Beschimpfung.


Es gibt drei Arten von Aussagen:

  • Tatsachenbehauptung: Aussagen über konkrete Ereignisse/Zustände, die bewiesen werden könnten.
  • Reines Werturteil: Äusserung von Geringschätzung oder Missachtung als persönliche Meinung einer Person.
  • Gemischtes Werturteil: Meinungsäusserung, die auch eine Tatsachenbehauptung enthält. Das Werturteil muss einen erkennbaren Bezug zu den Tatsachen haben, sonst wird es separat betrachtet.
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Worin unterscheidet sich ein Offizial- von einem Antragsdelikt? Was gilt wirklich als ehrverletzend? Gibt es eine Ordnungsbusse fürs Kiffen? Machen Sie sich als Beobachter-Mitglied ein Bild davon, welche Straftat rechtlich wie definiert ist.