Der Besitzer eines VW Passat bot diesen auf E-Bay an und forderte ein Mindestgebot von einem Euro. Er zog das Angebot aber nach wenigen Stunden zurück, weil er anderswo einen Käufer gefunden hatte, der 4200 Euro zahlen wollte. Da hatte allerdings ein E-Bay-Käufer bereits ein Gebot abgegeben und eine Preisobergrenze von 555 Euro gesetzt – das bis dahin höchste Gebot.

Das Risiko bewusst eingegangen

Der hoffnungsvolle E-Bay-Käufer akzeptierte nicht, dass der VW-Besitzer ihm das Auto nicht verkaufen wollte, und das oberste deutsche Gericht gab ihm Mitte November recht. Wer sein Auto bei einer Auktion anbietet, muss es auch dort verkaufen, so das Urteil. Sonst hat der Bieter Anrecht auf Schadenersatz in der Höhe des Sachwerts. Im konkreten Fall sind das 5250 Euro (der Schätzwert des Autos), abzüglich des Kaufpreises von einem Euro, zuzüglich Gerichtskosten. Der Verkäufer habe darauf verzichtet, einen höheren Startpreis festzulegen, und sei folglich das Risiko bewusst eingegangen, das Auto wirklich zum Schnäppchenpreis verkaufen zu müssen, argumentiert das Gericht.

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Laut der in der Schweiz marktstärkeren Auktionsplattform Ricardo ist die Rechtslage «in der Schweiz wohl vergleichbar». Gerichtsurteile sind jedoch nicht bekannt.

Sowohl Ricardo wie auch E-Bay begrüssen das höchstrichterliche Urteil aus Deutschland. Sie sehen ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen bestätigt, die fordern, dass Verkäufer das offerierte Produkt während der Angebotsdauer grundsätzlich nicht anderweitig veräussern. Bei Ricardo kann der Verkäufer sein Angebot zurückziehen, solange kein Gebot vorliegt, bei E-Bay nur, wenn der Artikel gestohlen wurde oder verlorengegangen ist.