«Die halten uns zum Narren!» Diesen Eindruck gewinnt, wer die Kaufverträge von Möbelgeschäften durchliest. Grund: Sich selbst sichern Möbelverkäufer rundum ab, die Kundschaft dagegen geniesst kaum Schutz.

In der Schweiz gilt grundsätzlich die Vertragsfreiheit. Das bedeutet: Zwei Parteien können den Inhalt ihres Vertrags weitgehend beliebig festlegen. Sobald sie sich einig sind, ist das Vereinbarte gültig und verbindlich.

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Natürlich gibt es auch gesetzliche Vorgaben. Diese kommen jedoch nur zum Zug, wenn die Vertragsparteien selber nichts regeln. Und das ist nur bei Möbelanbietern wie zum Beispiel Ikea, Interio oder Fly/Manor der Fall. Dort kauft man Möbel wie Zahnpasta oder einen neuen Pullover, nämlich direkt über den Ladentisch. Ausser der Quittung begleitet hier nichts Schriftliches den Kauf.

Meist läuft es aber anders: Konsumentinnen und Konsumenten wählen das Sofa, den Schrank oder das Bett nach ausgestellten Modellen und nach Material- und Farbmustern aus. Der Verkäufer notiert, welches Möbel gewünscht wird, fixiert das Lieferdatum, den Preis sowie die Zahlungsbedingungen und unterbreitet schliesslich einen schriftlichen Kaufvertrag.

Dieser umfasst nicht nur Preis, Ware und Lieferung, sondern meist auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Manchmal stehen diese vorn auf dem Vertrag, öfter auf der Rückseite. Immer aber handelt es sich dabei um Bestimmungen, die die Möbelgeschäfte ihrer Kundschaft fixfertig vorlegen. Dass diese firmeneigenen Formulierungen die Anbieter begünstigen, liegt auf der Hand. Dass sie aber eigentlich bloss eine Diskussionsgrundlage darstellen, einen Vorschlag, der sich vor Vertragsunterzeichnung abändern lässt, das erstaunt die meisten Käuferinnen und Käufer.

Die Einschränkungen in den Möbelkaufverträgen sind erheblich. Das ergibt eine Beobachter-Umfrage. In zentralen Vertragspunkten fahren Konsumenten und Konsumentinnen schlechter, als es das Obligationenrecht vorsieht. Drei Beispiele:

 

  • Garantie: Bei einem Produktemangel sieht das Obligationenrecht vor, dass der Käufer – je nach Situation – Preisminderung, Ersatz oder Rücktritt vom Vertrag verlangen kann. Eine Reparatur am neuen Möbel muss er nicht akzeptieren. Was schreiben hingegen die Möbelanbieter Hubacher, Märki, Micasa, Mobitare, Pfister, Schubiger und TopTip? «Der Käufer hat das Recht auf Reparatur oder, je nach Wahl der Firma, Ersatz. Annullation und Preisminderung sind ausgeschlossen.» Damit fallen zwei wichtige gesetzliche Käuferrechte weg.
     
  • Lieferverzögerungen: Sie stellen das Hauptproblem bei Möbelkäufen dar – das zeigen die Anfragen im Beobachter-Beratungszentrum. Nach Gesetz gilt bei Lieferverzug: Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, sobald er dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und dieser auch bis zu diesem zweiten Termin nicht liefert. Was steht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Diga, Frauenfelder, Hubacher, Schweizer Möbelzentrum und TopTip? «Lieferverzögerungen berechtigen den Käufer weder zum Vertragsrücktritt noch zu Schadenersatz.»
     
  • Mündliche Abmachungen: Gerade bei Möbelkäufen spielt das Gespräch mit dem Verkäufer eine grosse Rolle. So vergewissert sich der Käufer, dass der Sofabezugstoff auch wirklich strapazierfähig ist, damit seine Kinder nach Herzenslust darauf herumrutschen können. Oder eine Käuferin lässt sich bestätigen, dass sie den Kauf rückgängig machen kann, wenn sie zu Hause feststellt, dass der Schrank doch zu breit ist. An sich sind auch mündliche Abmachungen verbindlich. Doch was steht bei Diga, Hubacher, Lipo oder Schweizer Möbelzentrum? «Mündliche Absprachen sind in jedem Fall ungültig.»

Überholt: Barzahlung bei Lieferung
Dass Rechte und Pflichten ungleich verteilt sind, zeigt auch folgendes Beispiel: Bei Hubacher kann der Käufer den Vertrag nicht annullieren, wenn das Sofa nicht wie versprochen eintrifft. Wenn er aber umgekehrt mit seinen Zahlungen in Rückstand gerät, behält sich der Anbieter ein Rücktrittsrecht und Schadenersatz vor.

Eine andere kundenunfreundliche Bestimmung betrifft die Zahlungsbedingungen: Viele Verträge legen fest, dass die Möbel bei Lieferung dem Chauffeur bar bezahlt werden müssen. Diese Zahlungsart ist nicht nur altmodisch, sondern auch unpraktisch. Denn je nach Möbelstück muss man schnell einmal mehrere tausend Franken bei sich zu Hause bereithalten.

Ein letztes Beispiel: Mehr als die Hälfte der angefragten Anbieter legt für Vertragsstreitigkeiten den Firmensitz als Gerichtsstand fest – obwohl eine solche Klausel mit dem neuen Gerichtsstandsgesetz seit Anfang Jahr nicht mehr gültig ist. Das zeigt, dass manche Möbelhäuser selbst dort, wo sie konsumentenfreundlichere Bestimmungen anwenden müssten, nicht à jour sind.

Was bleibt als Fazit? Sobald ein Möbelkauf schriftlich vereinbart wird, heisst es aufpassen. Nehmen Sie Ihre Rolle als Vertragspartei selbstbewusst wahr und verhandeln Sie über das Kleingedruckte. Sie können es ändern, ergänzen und streichen. Natürlich muss die Verkäuferseite damit ebenfalls einverstanden sein, sonst kommt es zu keinem Vertrag.

Das ist unter Umständen aber eher ein Vor- als ein Nachteil. Schliesslich hat auch die Konkurrenz schöne Möbel – und vielleicht erst noch kundenfreundlichere Kaufverträge.

Möbelkauf: So vermeiden sie Ärger

  • Lesen Sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in Ruhe durch.

  • Beim Möbelkauf gilt: Vertrauen ist gut, schriftliche Abmachungen sind besser. Notieren Sie mündliche Zusicherungen gleich aufs Formular: So werden sie Vertragsbestandteil.

  • Liefertermin: Akzeptieren Sie keine ungefähren Angaben wie «zirka drei bis vier Wochen», sondern vereinbaren Sie eine konkrete Frist (zum Beispiel: Kalenderwoche 43, spätestens Ende September). Ist das nicht möglich, streichen Sie jenen Passus, der die Vertragsannullierung bei Lieferverzug ausschliesst.

  • Streichen Sie auch jene Klausel, die es Ihnen verwehrt, bei einem Produktemangel den Vertragsrücktritt oder eine Preisminderung zu verlangen.

  • Korrigieren Sie die AGB, die ganze Produktegruppen (etwa Küchentische, Massivholzmöbel, Kleinmöbel, Textilien, Teppiche) von der Garantie ausnehmen.

  • Streichen Sie auch Klauseln, die es Ihnen untersagen, bei einer Mängelrüge oder einem Lieferverzug den Kaufpreis zurückzuhalten.