Hand aufs Herz: Haben Sie im Hotel auch schon mal ein Duschgelpröbchen stibitzt? Oder die Nagelfeile aus dem Kosmetikset mitgenommen? Badezimmerutensilien wie Seifen, Shampoos und Conditioner sind bei Hotelgästen besonders beliebt und wandern regelmässig in den Koffer. Aber auch Kugelschreiber, Badefinken, Notizblöcke, Flaschenöffner, Gläser und Espressotässchen sind beliebte Souvenirs.

Und es verschwinden nicht nur kleine Teile. Hoteliers berichten, dass auch Fernseher, Matratzen oder Kunstwerke abtransportiert werden.

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Alle diese Gegenstände haben eines gemeinsam: Sie werden nur für den vorübergehenden Gebrauch vom Hotel zur Verfügung gestellt und sind nicht zur Mitnahme bestimmt. 

Hotelgegenstände mitnehmen? Verboten!  

Die Rechtslage ist so: Wer eine Übernachtung im Hotel bucht, geht einen sogenannten Gastaufnahmevertrag ein. Man zahlt dafür, dass man ein Zimmer zugeteilt bekommt, bedient und bekocht wird. Die Einrichtung des Hotels darf man während des gesamten Aufenthalts nutzen.

Ein Recht, die Sachen mitzunehmen, haben Gäste hingegen nicht. Was dem Hotel gehört und in den Koffer wandert, ist somit grundsätzlich Diebesgut. Will heissen: Wer etwas mitgehen lässt – sei es nur ein angebrochenes Shampoofläschchen –, macht sich strafbar. 

Bei Diebstahl droht eine Strafe – theoretisch

Das Gesetz ist klar: Wer etwas mitgehen lässt wird, wird bestraft. Wenn der Gegenstand nicht mehr als 300 Franken wert ist, droht eine Busse – sofern das Hotel einen Strafantrag stellt. Bei wertvolleren Sachen blüht sogar eine Geld- oder Freiheitsstrafe.

Rechtsratgeber
Merkblatt «Übersicht über das Strafverfahren»

Wurden Sie angezeigt oder wollen Sie selber Anzeige erstatten? Liegen eindeutige Beweise vor oder steht Aussage gegen Aussage? Beobachter-Mitglieder sehen im Merkblatt «Übersicht über das Strafverfahren» anhand eines konkreten Beispiels, wie das Vorverfahren und das Gerichtsverfahren ablaufen.

So weit zumindest die Theorie. Denn wegen einer entwendeten Seife wird kaum jemand ein Strafverfahren anstrengen. Viele Hotelgäste sind sich wohl gar nicht bewusst sind, dass Verbrauchsartikel nicht zum Mitnehmen sind. Darum drücken die Hotelbetreiber oft ein Auge zu.

Falls also etwa Conditioner, Einweg-Badefinken oder Duschhauben fehlen, sind die Hotels in der Regel nachsichtig – besonders, wenn die Artikel aus Gründen der Hygiene gar nicht an den nächsten Gast weitergegeben werden können.

Kaffeemaschine mitnehmen, ist ein No-Go

Wer aber etwa eine Spa-Tasche samt Frotteetuch mitgehen lässt, muss eher mit Konsequenzen rechnen. Meist begnügen sich Hotels aber damit, den Gästen die mitgenommenen Gegenstände nachträglich in Rechnung zu stellen oder sie direkt auf deren Kreditkarte zu belasten Reisen Lieber mit Bargeld oder Kreditkarte zahlen? .

So wird auch verfahren, wenn jemand die Minibar plündert und das beim Check-out nicht angibt. Wenn wertvollere Gegenstände wegkommen – Typ Fernseher oder Kaffeemaschine –, muss man aber damit rechnen, dass irgendwann die Polizei vor der Tür steht.  

Das Hotel muss die Entwendung beweisen

Wenn das Hotel einem Gast vorwirft, er habe gestohlen, braucht es Beweise Ermittlungsverfahren Welche Beweismittel sind zugelassen? . Das heisst: Man muss nachweisen können, dass er Bademantel, Föhn oder Schirm aus dem Hotel entwendet hat. Das kann unter Umständen schwierig werden. Viele Gäste lassen die Zimmertür kurz vor dem Auschecken offen – oder geben an, sie hätten Bademäntel und -tücher im Wellnessbereich liegen gelassen.

Ohne Beweise führt aber nicht nur eine zivilrechtliche Forderung, sondern auch ein Strafverfahren ins Leere. Wenn dort nicht nachgewiesen werden kann, dass jemand ein Delikt begangen hat, muss die beschuldigte Person freigesprochen werden. Das ergibt sich so aus der Unschuldsvermutung. 

Tipp: Wenn Sie etwas aus dem Hotel mitnehmen wollen

Wenn Sie partout nicht mehr ohne den goldbestickten Flauschbademantel oder den robusten Luxusregenschirm auskommen, erkundigen Sie sich am besten bei der Rezeption. Viele Hotels verkaufen ihre Gegenstände als Souvenirs.

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Übersicht zu den Ombudsstellen

Sie haben Ärger mit einem Reise- oder Telekom-Anbieter? Ombudsstellen vermitteln zwischen Dienstleister und Kunden – häufig kostenlos. Unter «Ombudsstellen» können Sie kostenlos nachsehen, welche Schlichtungsstelle für welches Anliegen zuständig ist. In der Checkliste (exklusiv für Beobachter-Mitglieder) erfahren Sie im Detail, was die Bedingungen aller Schweizer Ombudsstellen sind, um mit ihnen als Konsumentin in Kontakt zu treten und was eine Schlichtung allenfalls kostet.

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