Es sind Bilder wie aus einem Katastrophenfilm: Wassermassen und Geröll reissen eine Autobahn auseinander und spülen einen riesigen Teil der Strasse weg. So passiert auf der Autobahn A13 bei Lostallo im Misox – eine wichtige Verbindung zwischen Nord und Süd und Alternativstrecke zum ohnehin oft überlasteten Gotthard. Voraussichtlich im Juli soll die Strecke wieder einseitig befahrbar sein. Wann genau, ist noch nicht klar.

Lange Stauzeiten sind also programmiert, denn nun stehen die Sommerferien vor der Tür. Und viele möchten in dieser Zeit mit dem Auto ins Tessin, nach Italien oder an die Côte d’Azur fahren. Kann man die gebuchten Ferien allenfalls stornieren oder verschieben? Welche Rechte hat man, wenn man keine Lust auf Verkehrschaos hat? 

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Individualreisen

Wer das Hotel oder den Campingplatz selbst gebucht hat und mit dem Auto hinfahren will, muss das Kleingedruckte studieren. Bei jeder Buchung akzeptiert man bestimmte Stornierungsrichtlinien. Meistens ist ab einem gewissen Zeitpunkt etwas geschuldet, wenn man die Ferien absagt: die sogenannten Stornierungskosten. Die muss man auch bezahlen, wenn die Anfahrt wegen des Autobahnschadens länger dauert. 

Wenn man lieber zu Hause bleibt, als stundenlang im Stau zu stehen, sollte man sich die Buchungsbestätigung genauer anschauen. Dann kann man abschätzen, ob man lieber die Stornokosten zahlt und die Ferien umdisponiert. Oder die potenziell lange Fahrt in Kauf nimmt, weil sonst zu viel Geld verloren geht. Leider zahlt hier auch die Reiseversicherung nichts.  

Pauschalreisen

Sobald man mindestens zwei Leistungen zusammen bei einem Veranstalter bucht, handelt es sich um eine Pauschalreise. Zum Beispiel eine Carfahrt nach Ligurien mit anschliessendem Aufenthalt im Strandhotel. Hier hat man den Vorteil, dass das Pauschalreisegesetz anwendbar ist. Kostenlos absagen kann man die Reise aber trotzdem nicht – hier gelten ebenfalls die vertraglich vereinbarten Stornierungsbedingungen. 

Wenn aber die Anfahrt zum Beispiel doppelt so lange dauert, eventuell noch die Klimaanlage im Car ausfällt und es sich zum Beispiel um eine Seniorenreise handelt, kann man einen Reisemangel geltend machen. In diesem Fall hat man das Recht, einen Teil des Reisepreises zurückzuerhalten.

Fazit: Je schlimmer sich die Anreise gestaltet, desto eher kann man eine Preisreduktion verlangen. Bei Uneinigkeit mit dem Schweizer Reisebüro kann man sich kostenlos an den Ombudsmann der Schweizer Reisebranche wenden.

Rechtsratgeber
Mehr zu Ferienbuchung

Die Ferien sind gebucht, die Freude ist gross. Doch dann verschiebt der Reiseveranstalter den Flug um mehrere Stunden oder erhöht einfach mal so den Preis. Erfahren Sie als Beobachter-Mitglied mehr über Ihre Rechte und was Sie bei einer Pauschalreise, einer Flugbuchung oder bei einer Hotelreservation wissen sollten.