Unwetter: Kann ich meinen Städtetrip absagen?
Gebrochene Dämme, überflutete Autobahnen – und es regnet weiter: Diese Rechte haben Reisende.
Veröffentlicht am 16. September 2024 - 15:39 Uhr
Eine Runde auf dem Riesenrad im Wiener Prater drehen, über die Prager Karlsbrücke schlendern oder polnisches Bier in Breslau degustieren. Das ist nichts, was einem derzeit in den Sinn kommt. Viel eher hat man die Bilder von strömendem Regen und reissenden Fluten im Kopf. Wer den geplanten Städtetrip oder die gebuchten Herbstferien nun absagen will, muss einiges beachten.
Man kann annullieren – aber nicht gratis
Stornieren kann man immer. Was es kostet, das steht in den Annullationsbedingungen. Häufig ist es so: Je näher der Reisetag rückt, umso mehr muss man zahlen.
Wenn man nichts dazu abgemacht hat, hat man in der Regel Pech. Denn: Gebucht ist gebucht. Und weil das Hotel oder die Ferienhausvermietung nicht für das schlechte Wetter verantwortlich ist, schuldet man bei einer Stornierung den ganzen Betrag.
In einem solchen Fall sucht man am besten das Gespräch. Wenn Anbieter einen anderen Gast finden, der die geplante Zeit nutzt, muss man nichts bezahlen. Möglicherweise findet sich eine andere einvernehmliche Lösung – etwa den Aufenthalt einfach zu verschieben.
Ein anderer Fall: Die Pauschalreise
Mehr Rechte hat unter Umständen, wer eine Pauschalreise gebucht hat. Also zwei touristische Leistungen – wie Unterkunft und Flussfahrt. Wenn die Flussfahrt wegen des Hochwassers zur Busreise wird, muss man das nicht akzeptieren und kann entschädigungslos vom Vertrag zurücktreten. So sieht es das Pauschalreisegesetz vor.
Wer sich hier mit dem Reisebüro nicht einig wird, wendet sich am besten an den Ombudsmann der Schweizer Reisebranche. Er kann vermitteln.
Eine Annullationsversicherung hilft nur im Extremfall
Reiseannullationen kann man versichern – etwa für den Fall, dass man krank wird, sich das Bein bricht oder wegen einer Naturkatastrophe nicht reisen kann. Was genau als Naturkatastrophe gilt, steht in der Police beziehungsweise den allgemeinen Versicherungsbedingungen. Dass es im Reiseland stellenweise Hochwasser hat, reicht in der Regel nicht.
Anders ist es, wenn die Unterkunft unter Wasser steht, die Feriendestination von der Aussenwelt abgeschnitten ist oder ein Flughafen seinen Betrieb einstellen muss. Am besten fragt man direkt bei der Versicherung nach. Wenn man sich uneins ist, gibt es auch hier eine Schlichtungsstelle – und zwar den Ombudsmann der Privatversicherung.