Wenn Verwirrte sich überreden lassen
In der Schweiz leben über 100'000 Personen mit Demenz. Wer an dieser Krankheit leidet, ist ein leichtes Opfer für den Telefonverkauf. Doch Angehörige können sich wehren.
Veröffentlicht am 28. Oktober 2008 - 13:36 Uhr
Silvia Lüthis Mutter trank zwar selten Wein, doch Ende 2006 begann sie viel zu bestellen. Innert dreier Monate stapelten sich in ihrem Haus in Zürich mehr als 150 Flaschen im Wert von über 3000 Franken. Warum bestellte die 84-Jährige jedes Mal, wenn sie per Telefon von einer Weinhandlung ein Angebot erhielt? «Meine Mutter litt unter vaskulärer Demenz», sagt Silvia Lüthi. «Sie war nicht mehr in der Lage, selber angemessene Entscheide zu fällen.»
Silvia Lüthis Mutter ist kein Einzelfall. Im Beratungszentrum des Beobachters melden sich regelmässig Angehörige von Personen, die an Demenz erkrankt sind und sich am Telefon leicht überreden lassen, etwas zu kaufen. Häufig bestellen sie Wein. Aber auch überteuerte Reinigungsmittel oder wirkungslose Gesundheitspräparate werden ihnen angeboten. Bei der Schweizerischen Alzheimervereinigung ist das Problem bekannt. Geschäftsleiterin Birgitta Martensson erklärt: «Wir werden mehr und mehr von besorgten Kindern und Enkelkindern gefragt, was man im Fall solcher Telefonkäufe unternehmen könne.»
Die Anfragen werden in den nächsten Jahren sicher noch zunehmen. Denn in der Schweiz leben über 100'000 Personen mit Demenz. Jedes Jahr erkranken 23'000 Personen neu an dieser Gehirnkrankheit, Tendenz steigend. Und der Verkauf per Telefon ist wegen seiner Effizienz sehr beliebt. Doch wie können sich Angehörige wehren, ohne ihren Müttern, Vätern oder Grosseltern gleich das Telefon wegzunehmen?
Die Callcenter-Mitarbeiter können nicht immer wissen, ob am anderen Ende der Leitung eine demente Person sitzt. Das Gesetz sieht daher eine einfache Lösung vor: Eine Person mit fortgeschrittener Demenz verliert ihre Urteilsfähigkeit. Verträge, die sie abgeschlossen hat, sind ungültig. Die bestellte Ware kann zurückgeschickt und die Rechnung muss nicht bezahlt werden.
Die fehlende Urteilsfähigkeit muss durch die betroffene Person nachgewiesen werden, ein Arzt muss sie bezeugen. Die Bestätigung ist beim Hausarzt einzuholen oder bei einer Memory-Klinik, die darauf spezialisiert ist, Menschen mit Verdacht auf Demenzerkrankung abzuklären.
Die ärztliche Bestätigung der Urteilsunfähigkeit nützt allerdings wenig, wenn die bestellte Ware von der dementen Person bereits bezahlt wurde. Denn Anbieter sind in der Regel nicht bereit, das erhaltene Geld aus freien Stücken zurückzuzahlen. Also müsste es in einem aufwendigen Gerichtsverfahren zurückgefordert werden.
Um das zu umgehen, ist es wichtig einzugreifen, bevor die Rechnung bezahlt ist. Die einfachste Lösung ist, dass jemand die Post der kranken Person regelmässig kontrolliert, für sie die Zahlungen erledigt und sich bei Bedarf auch gegen telefonische Bestellungen wehrt (siehe «Bereits bestellt? So können Sie sich wehren»). Diese Aufgabe kann jemand aus der Familie übernehmen. Leben weder Kinder noch nahe Verwandte in der Nähe, steht der Treuhanddienst der Pro Senectute zur Verfügung.
Silvia Lüthi wehrte sich gegen die unüberlegten Bestellungen ihrer Mutter. Drei Weinfirmen zeigten Verständnis und nahmen die bestellten Flaschen anstandslos zurück. Nicht so die vierte Weinhandlung aus Luzern, die laut Eigenwerbung «der Kundenzufriedenheit sehr grosse Bedeutung beimisst». Sie beharrte auf der Bezahlung der Rechnung und erhob Anfang Jahr Zivilklage.
Vor dem Friedensrichter erklärten sich Silvia Lüthi und ihr Bruder schliesslich bereit, die Kosten von 1000 Franken zu übernehmen. Die Mutter der beiden erlebte das Verfahren nicht mehr. Sie starb Mitte 2007 - an den Folgen ihrer Demenzerkrankung.
Bereits bestellt? So können Sie sich wehren
- Wurde die an Demenz erkrankte Person überredet, Waren zum Preis von mehr als 100 Franken zu kaufen, liegt ein sogenanntes Haustürgeschäft vor. Sie können den Vertrag innert sieben Tagen widerrufen. Der Widerruf muss jedoch schriftlich und am besten mit eingeschriebenem Brief erfolgen. Waren, die bereits geliefert wurden, müssen retourniert werden.
- Ist der Kaufpreis niedriger als 100 Franken oder die siebentägige Frist bereits abgelaufen, teilen Sie der Verkaufsfirma mit, dass dem Käufer oder der Käuferin die Urteilsfähigkeit wegen einer diagnostizierten Demenz fehle und der Vertrag aus diesem Grund ungültig sei. Legen Sie dem eingeschriebenen Brief eine Bestätigung des Arztes bei und schicken Sie die Waren zurück, falls diese bereits geliefert wurden.
- Akzeptiert der Verkäufer den Widerruf oder die Ungültigkeit des Vertrags nicht, wenden Sie sich an die Pro Senectute oder an die Unabhängige Beschwerdestelle für das Alter. Diese Institutionen helfen Ihnen, sich gegen die Verkaufsfirma zu wehren.
Weitere Infos
- Pro Senectute Schweiz: www.pro-senectute.ch
- Unabhängige Beschwerdestelle für das Alter: www.uba.ch
- Schweizerische Alzheimervereinigung: www.alz.ch