«Ewige» Schulferien – so vermeiden Sie eine Busse
Wegen günstigerer Flüge oder langen Familienbesuchs: Eltern können Kinder für Ferien aus der Schule nehmen. Das ist aber nicht so einfach. Die Tipps vom Beobachter.
Veröffentlicht am 7. August 2024 - 16:22 Uhr
Ein Kampf um verlängerte Ferien wurde erst kürzlich ein Fall für die Justiz: Eltern aus dem Raum Winterthur wollten für ihre Kinder die Ferien um drei Wochen verlängern. Doch die Schulpflege verweigerte dies dem älteren Kind, da ihm bereits vor ein paar Jahren längere Ferien bewilligt wurde. Kurzerhand meldeten die Eltern ihre Kinder ganz vom Schulunterricht ab. Im Kanton Zürich ist das erlaubt, wenn die Abwesenheit mehr als zwölf Wochen beträgt.
Die Familie war jedoch bereits nach zehn Wochen wieder zurück und meldete die Kinder erneut zum Unterricht an. Ihrer Begründung für die frühere Rückkehr glaubte die Behörde nicht – die Eltern erhielten eine Busse. Das Bezirksgericht hat nun zugunsten der Eltern entschieden und diese gestrichen. Denn die Eltern haben in den Augen des Gerichts wohl nicht von Anfang an die Absicht gehabt, den Entscheid der Schulpflege zu umgehen.
Viele Familien wollen die Kinder für eine gewisse Zeit aus dem Unterricht nehmen. Sei es für einen längeren Familienbesuch, für eine Reise in einer bestimmten Saison oder auch nur für eine kurze Ferienverlängerung. Wir beantworten ein paar Fragen dazu.
Dürfen wir unser Kind für zehn Wochen Karibik oder einen längeren Familienbesuch im Ausland aus der Schule nehmen?
In einigen Kantonen gibt es die Möglichkeit, ein Kind für eine längere Reise aus der Schule zu nehmen. Genaueres findet man in den Volksschulgesetzen oder -verordnungen der Kantone. Die Behörden haben einen gewissen Ermessensspielraum, den sie nutzen, indem sie Praxisregeln aufstellen. Beispielsweise, dass eine ferienbedingte Absenz nur einmal während der Primarschulzeit bewilligt wird.
Dürfen wir unser Kind ein paar Tage vor den Ferien aus der Schule nehmen?
Diesen Wunsch haben viele Eltern, insbesondere da Flüge vor Ferienbeginn oft deutlich günstiger sind. Auch das liegt im Ermessen der Behörden, wird aber oft restriktiver gehandhabt als längere Abwesenheiten. Viele Kantone kennen sogenannte Jokertage, an denen die Kinder auch ohne Begründung fernbleiben können. Die Regeln unterscheiden sich hier stark, und oftmals ist es nicht erlaubt, diese Tage zur Ferienverlängerung zu benutzen.
Wie sieht es aus, wenn wir eine einjährige Weltreise mit unseren Kindern im Primarschulalter planen?
Hier bieten einige Kantone die Möglichkeit, dass die Kinder die Schulpflicht vorübergehend mit Privatunterricht erfüllen können. Die Kantone stellen hier unterschiedliche Anforderungen, unter anderem an die Ausbildung der unterrichtenden Person. Planen Sie ein solches Abenteuer, sollten Sie frühzeitig das Gespräch mit der Klassenlehrperson und der Schulleitung suchen und sich über die Vorgaben informieren.
Wie gehen wir am besten vor beim Stellen des Gesuchs?
Erkundigen Sie sich bei der Schule, an wen Sie das Gesuch richten müssen. In den meisten Kantonen ist es die Schulpflege. Im Gesuch sollten Sie aufzeigen, was genau Sie planen. Es schadet nicht, wenn Sie ausführen, weshalb die Reise in diesem Umfang und ausserhalb der Schulferien sein muss und welchen Mehrwert sie für Ihr Kind und die Familie bedeutet.
Ferienzeit ist die schönste Zeit. Wer diese verlängern möchte, jedoch schulpflichtige Kinder hat, sollte vorher auf die Schulpflege zugehen. In der Mustervorlage «Gesuch um Ferienverlängerung in der Schule» erfahren Beobachter-Mitglieder, wie sie ein solches Schreiben aufsetzen und begründen können.
Was droht, wenn wir kein bewilligtes Gesuch haben?
Wer gegen die Elternpflicht verstösst und die Kinder nicht in die Schule schickt, kann gemäss Volksschulgesetz der Kantone bestraft werden. Bei einem vorsätzlichen Verstoss kann die Busse mehrere Tausend Franken betragen.
Was gilt bei Kindergartenkindern?
Das Volksschulgesetz gilt auch bei Kindergartenkindern. Deshalb muss auch bei ihnen eine längere Ferienabwesenheit bewilligt werden. Nur in wenigen Kantonen ist der Kindergarten gar nicht oder nur für ein Jahr obligatorisch.