Am 1. Januar 2013 geht um 00.05 Uhr bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Aargau eine Meldung ein. Der Balkon eines Mehrfamilienhauses steht in Flammen.

Zwei Männer haben kurz vor Mitternacht gemeinsam Raketen abgefeuert – eine davon hat den Brand verursacht. Das werden die Behörden später ermitteln. Der Sachschaden: fast 870’000 Franken. Personen wurden nicht verletzt.

Der Brandfall beschäftigt die Justiz. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilt die beiden Männer zu bedingten Geldstrafen von 16’000 Franken sowie Bussen von 800 Franken. Tatbestand: fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst.

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Wann ist Vorsicht geboten mit Feuerwerken

Was bedeutet dieses Urteil für andere Zeuslis und Hobby-Pyrotechniker? Droht tatsächlich ein Strafverfahren, wenn sich die Neujahrsrakete zu den Nachbarn verirrt? Unter Umständen ja.

Das Gesetz verbietet nicht nur die vorsätzliche Brandstiftung. Auch wer fahrlässig – also pflichtwidrig unvorsichtig – ein Feuer entfacht, kommt ins Visier der Strafbehörden. Es blüht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.

Ob es dazu kommt, entscheiden die konkreten Umstände. Strafbar macht sich grundsätzlich nur, wer eine Feuersbrunst entfacht, die jemanden schädigt oder gemeingefährlich ist.

Wer also ein auf dem Asphalt liegendes Laubblatt ansengt, hat noch nichts zu befürchten. Anders sieht es aus bei einem Brand, den man nicht mehr kontrollieren oder löschen kann. Wie im Fall des niedergebrannten Balkons des Mehrfamilienhauses im Aargau. 

Raketen nicht ordnungsgemäss abgefeuert

Konsequenzen befürchten muss aber nur, wer etwas falsch macht – also wer sich pflicht- oder sorgfaltswidrig verhält. So etwa die Raucherin, die ihre noch brennende Zigarette direkt neben einem Verkaufsstand für Feuerwerk wegspickt.

Bei den beiden Männern aus dem Kanton Aargau lautete der Vorwurf anders: Sie hätten ihre Raketen nicht ordnungsgemäss abgefeuert. Denn sie hätten das Feuerwerk inmitten von Liegenschaften und nicht aus einer gut fixierten Flasche oder einem Rohr gezündet.

Am Schluss musste sich das Bundesgericht mit den beiden unfreiwilligen Feuerteufeln befassen. Sie wurden freigesprochen. Denn es liess sich nicht mehr eruieren, welcher der beiden die Brand auslösende Rakete gezündet hatte.

So vermeiden Sie Unfälle mit Feuerwerk

Die Beratungsstelle für Brandverhütung hat folgende Tipps: 

  • Lesen Sie die Gebrauchsanweisung des Feuerwerks – und zwar, solange es noch hell ist.
  • Tragen Sie Raketen und Co. nicht in Ihren Hosen- oder Jackentaschen.
  • Halten Sie kleine Kinder von Feuerwerkskörpern fern. Beaufsichtigen Sie grosse Kinder und lehren Sie sie einen verantwortungsvollen Umgang mit Feuerwerk.
  • Zünden Sie Feuerwerk nie inmitten von Menschenansammlungen.
  • Achten Sie auf genügend Abstand zu Menschen, Tieren, Gebäuden, Feldern und dem Wald.
  • Basteln Sie keine Eigenkreationen. Öffnen Sie Feuerwerkskörper nie.
  • Starten Sie Raketen nur aus fest verankerten Abschussstäben oder Abschussrohren. Stecken Sie den Raketenstab nie in die Erde, halten Sie ihn nie in der Hand.
  • Rauchen Sie nicht in der Nähe von Feuerwerk.
  • Nähern Sie sich Blindgängern erst nach etwa 15 Minuten. Versuchen Sie nicht, sie nochmals zu entzünden. 
  • Bringen Sie defekte Feuerwerkskörper dem Verkäufer zurück. Sie gehören nicht in den Abfall.
  • Schützen Sie Ihr Haus: Schliessen Sie Türen, Fenster und Dachluken, ziehen Sie Sonnenstoren ein.
  • Halten Sie immer einen Eimer Wasser bereit, um Feuer schnell zu löschen oder Verbrennungen zu kühlen.
  • Lagern Sie das Feuerwerk an einem kühlen, trockenen Ort.
  • Nehmen Sie Rücksicht auf ältere Leute, Familien mit Kleinkindern und auf Haustiere.

Quellen

Rechtsratgeber
Weitere Rechtsfragen zu Silvester

Wie sieht es mit der Haftung aus, wenn ein Feuerwerkskörper bei einer anderen Person einen Schaden verursacht? Zahlt die Versicherung einen Sengschaden? Welche nachbarschaftlichen Regeln gelten beim Feiern? Beobachter-Mitglieder erhalten Antworten auf diese und andere Rechtsfragen zu Silvester.

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