Konflikte am Arbeitsplatz können auf Dauer unerträglich werden. Das Zauberwort heisst dann oft «arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit».

Man wird von einer Ärztin zwar arbeitsunfähig geschrieben – aber eben nur in Bezug auf die konkrete Arbeitsstelle. Anderswo könnte man noch arbeiten.

Bundesgericht urteilt zu Ungunsten des Arbeitnehmers

Eine alltägliche Konstellation – auch bei Ratsuchenden an der Hotline des Beobachter-Beratungszentrums. Das Bundesgericht urteilt nun zu Ungunsten von betroffenen Arbeitnehmenden.

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Im Arbeitsrecht gibt es verschiedene Bestimmungen, die kranke Arbeitnehmende schützen sollen. So kann man jemandem, der arbeitsunfähig ist, erst nach Ablauf einer bestimmten Frist kündigen.

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Das Gesetz sagt allerdings nicht, ob diese Sperrfristen auch bei der arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit greifen. Auch unter Expertinnen und Experten war das lange Zeit umstritten. Nun hat das Bundesgericht ein Machtwort gesprochen.

Armee kündigte depressivem Offizier

Das höchste Gericht behandelte den Fall eines Berufsoffiziers, der depressiv wurde. Ursache dafür war ein Streit mit seiner Arbeitgeberin, der Schweizer Armee. Diese drängte ihn, ein Nebenamt abzugeben.

Als der Arbeitnehmer daraufhin seine Arbeitgeberin mit einem Post auf LinkedIn verunglimpfte, verschärfte sich die Situation am Arbeitsplatz. Der Berufsoffizier liess sich arbeitsunfähig schreiben. Die Schweizer Armee kündigte ihm – und zwar bevor die gesetzliche Sperrfrist abgelaufen war.

Neue Unsicherheiten für Angestellte

Für das Bundesgericht kein Problem. Es hielt fest, dass die Sperrfristen nicht beachtet werden müssen, wenn die Krankheit derart gering ist, dass sie einen nicht daran hindert, eine neue Stelle zu finden – wie etwa bei der arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit.

Das Urteil des Bundesgerichts löst bei Betroffenen grosse Unsicherheit aus. Kann nun jedem während einer Krankschreibung gekündigt werden?

Andreas Inwyler, Experte für Arbeitsrecht beim Beobachter-Beratungszentrum, kann teilweise beruhigen: «Wer derart krank wird, dass er auch anderswo nicht mehr arbeiten kann, der wird weiterhin durch die Sperrfristen geschützt sein.»

Und: Auch bei arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit hat man Anspruch auf Lohnfortzahlung. Aber Krankentaggeldversicherungen verlangen häufig, dass man eine neue Stelle sucht. Andernfalls zahlen sie nach einer gewissen Zeit nichts mehr.

Konflikte und Mobbing am Arbeitsplatz: Das können Sie tun
  • Suchen Sie das Gespräch – mit den Mobbern und Ihrer Vorgesetzten. Sammeln Sie Beweise und protokollieren Sie bestimmte Vorfälle.
  • Insistieren Sie, wenn man Sie nicht ernst nimmt oder abwimmeln will. Ihre Arbeitgeberin hat eine gesetzliche Fürsorgepflicht und muss Arbeitnehmende vor Mobbing schützen.
  • Holen Sie sich professionelle Hilfe – etwa bei der Fachstelle Mobbing und Belästigung.