Ein Aargauer Autofahrer wird im Jahr 2021 dabei erwischt, wie er auf der Autobahn rechts überholt und auf der Überholspur dem vorausfahrenden Fahrzeug dicht auffährt – auf einer Strecke von über 200 Metern und mit mindestens Tempo 90. Danach überschreitet er die Höchstgeschwindigkeit um rund 50 Kilometer pro Stunde. Einen Fahrzeugausweis hat er auch nicht dabei.

Die Staatsanwaltschaft erlässt einen Strafbefehl wegen mehrfacher grober Verkehrsverletzung und Nichtmitführens des Fahrzeugausweises. Das Beweismittel: die Aufnahmen der Autobahnkameras.

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Dagegen wehrt sich der Lenker: Die Aufnahmen seien nicht als Beweis zulässig, da es keine gesetzliche Grundlage dafür gebe. Sowohl das Bezirksgericht Aarau als auch das Aargauer Obergericht geben ihm recht – und sprechen ihn frei. Doch die Oberstaatsanwaltschaft zieht den Fall vor Bundesgericht.

Dieses hält fest, dass Autobahnkameras ausdrücklich der Verkehrssicherheit dienen. Sie wird nur gewährleistet, wenn die Aufnahmen von Verkehrsregelverstössen auch strafrechtlich geahndet werden können. Die Videos wurden auf Grundlage des Strassenverkehrsgesetzes rechtmässig aufgenommen und dürfen als Beweis verwertet werden. Nun muss das Obergericht neu urteilen.

Bundesgericht, Urteil vom 8.11.2024 (6B_345/2024)

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