Gilt für Schwangere die doppelte Wertfreigrenze?
Kann ich für 300 Franken ennet der Grenze einkaufen und die Waren steuerfrei in die Schweiz einführen, wenn man mein ungeborenes Kind miteinrechnet?
Veröffentlicht am 16. April 2025 - 06:00 Uhr
Leider nein. Sie können nicht doppelt von der sogenannten Wertfreigrenze profitieren.
Sie beläuft sich pro Kopf und pro Tag auf 150 Franken. Alles unter dieser Grenze muss nicht verzollt werden. Darüber muss man Mehrwertsteuer bezahlen.
Ein ungeborenes Kind kann keine eigene Wertfreigrenze beanspruchen. Wenn Sie die doppelte Menge an gekauften Windeln, Shampoos und Kichererbsen zollfrei über die Grenze bringen wollen, muss das Kind geboren und als eigene Person erfasst sein.
Neue Wertfreigrenze seit 2025
Die Mehrwertsteuer beträgt 2,6 Prozent für bestimmte Produkte wie Lebensmittel, alkoholfreie Getränke oder Bücher. Der normale Satz von 8,1 Prozent gilt für alle Waren, die nicht einem reduzierten Satz unterliegen.
Wenn diese den Gesamtwert von 150 Franken übersteigen, muss für den Gesamtwert der eingeführten Waren die Mehrwertsteuer bezahlt werden. Also nicht nur für den Betrag, der oberhalb der 150 Franken liegt.
Die Wertfreigrenze von 150 Franken gilt seit diesem Jahr. Zuvor betrug sie 300 Franken.
Achtung: Freimenge beachten
Gut zu wissen: Massgebend ist der Wert nach Abzug der ausländischen Mehrwertsteuer, sofern diese auf der Quittung ausgewiesen ist. Also der Nettobetrag.
So oder so: Einzelne Gegenstände im Wert von über 150 Franken sind immer mehrwertsteuerpflichtig, unabhängig von der Anzahl Personen.
Zudem gibt es zur Wertobergrenze eine Freimenge auf Alkohol, Zigaretten, Fleisch und weitere Produkte. Zum Beispiel dürfen pro Tag nicht mehr als 5 Liter Wein (bis 18 Volumenprozent) oder nicht mehr als 250 Stück Zigaretten eingeführt werden.
Ware nicht deklariert – Busse fällig
Wenn Sie erwischt werden, müssen Sie zahlen. Und zwar nicht nur die Mehrwertsteuer – es kann auch noch eine Busse geben.
Tipp: In der Verzollungs-App «Quickzoll» kann man im Ausland Gekauftes selbständig anmelden und allfällige Abgaben auch direkt zahlen. Wenn Sie die Waren physisch am Schalter bei der Grenze verzollen, bewahren Sie besser die Quittung auf. So können Sie die korrekte Verzollung nachweisen.