Kater ertrunken – Pool-Besitzer freigesprochen
Kater Streifli ertrinkt qualvoll in einem Pool. Das Bezirksgericht Bülach spricht den Hausbesitzer frei – der Beobachter erklärt die Rechtslage.
Veröffentlicht am 20. Dezember 2024 - 13:20 Uhr
Ein Schweizer Geschäftsführer wurde der fahrlässigen Tierquälerei beschuldigt. Im Februar 2021 war Kater Streifli in seinen Pool gefallen und ertrunken. Jämmerlich ertrunken, muss man sagen. Weil das Wasser über den Winter grösstenteils abgelassen war, darum nur noch zirka 60 Zentimeter hoch stand und keine Ausstiegshilfe montiert war.
Der in den Pool gefallene Kater rutschte an den rutschigen Fliesen ab und schaffte es nicht mehr an den Beckenrand. Er schwamm und paddelte, bis er vor Erschöpfung nicht mehr konnte.
Das Bezirksgericht Bülach sprach den Mann nun aber frei. Auch wenn unbestritten war, dass der 62-Jährige seinen Pool nicht abgedeckt und damit eine potenzielle Gefahr geschaffen hatte.
Es sei zwar tragisch, dass Streifli derart ums Leben gekommen sei, sagte die Richterin zu Beginn der Urteilsbegründung. Ein strafbares Verhalten liege aber nicht vor.
Für den Beschuldigten sei der Tod von Streifli nicht erkennbar gewesen. Insbesondere da so etwas über all die Jahrzehnte, in denen der Beschuldigte und seine Familie die Liegenschaft bewohnten, noch nie passiert war und es in der Nachbarschaft viele Katzen gab.
Wenn dem Poolbesitzer hätte nachgewiesen werden können, dass Streifli nicht die einzige in seinem Garten ertrunkene Katze war, hätte das Urteil möglicherweise anders ausgesehen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Für Hausbesitzerinnen gilt also: Nicht jedes Unterlassen ist automatisch strafbar. Und daran ändert auch ein tragischer Vorfall nichts – sofern er denn ein Einzelfall bleibt.
Werkeigentümerhaftung nicht geklärt
So viel zum Strafrecht. Hauseigentümerinnen können aber auch zivilrechtlich haftbar gemacht werden. Und zwar aufgrund der sogenannten Werkeigentümerhaftung.
So können sie zur Verantwortung gezogen werden, wenn ein Werk – beispielsweise eine Treppe, eine Rutsche oder eben ein Pool – nicht sicher ist und deswegen jemand zu Schaden kommt.
Auch die Besitzer von Streifli haben vor dem Bezirksgericht Bülach Schadenersatz gefordert. Sie machten einen «Affektionswert» von 18’000 Franken geltend. Das ist der Wert, den Halter ihrem Tier emotional beimessen.
Streifli sei rund zwölf Jahre ein vollwertiges Familienmitglied und ein treuer Begleiter gewesen, so die Besitzer in ihrer Begründung. Die Strafrichterin wollte darüber aber nicht entscheiden und verwies die Forderung auf den Zivilweg.
- Verhandlung Bezirksgericht Bülach vom 19. Dezember 2024
- Tierschutzgesetz: Art. 26 Tierquälerei
- Website: Verein «TES – Tiere vor dem Ertrinken schützen»