Eine 50-jährige Frau schloss bei der Helsana ihre obligatorische Krankenversicherung ab und wählte ein Modell mit freier Arztwahl. Sie leidet unter körperlichen und psychischen Problemen und nahm verschiedene ärztliche Leistungen in Anspruch, die untereinander nicht koordiniert waren.

Die Krankenkasse liess die Frau darauf von einer Psychiaterin begutachten. Diese kam zum Schluss, dass die Frau an komplexen Störungsbildern leide, die eine koordinierte Behandlung nötig machten.

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Gestützt darauf, verfügte die Helsana, dass sich die Versicherte – Notfälle und gynäkologische Vorsorgeuntersuchungen ausgenommen – künftig bei einer bewilligten Erstanlaufstelle behandeln oder von dieser an andere Stellen überweisen lassen müsse, damit die Kosten übernommen würden.

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Dagegen wehrte sich die Frau bis vor Bundesgericht. Sie berief sich unter anderem auf die freie Arztwahl. Laut Bundesgericht steht diese aber unter dem Vorbehalt der Kriterien Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit.

Im konkreten Fall seien diese Grundsätze durch die unkoordinierten Behandlungen nicht mehr erfüllt gewesen. Deshalb sei das Einsetzen einer Erstanlaufstelle, die ein koordiniertes Vorgehen sicherstelle, mit dem Grundsatz der freien Arztwahl vereinbar. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Versicherten ab.

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